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Für schwangere Maler- und Lackiererinnen gilt zwar kein betriebliches Beschäftigungsverbot, der Arbeitgeber muss aber die im Mutterschutzgesetz aufgeführten Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten beachten. Dazu hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die werdende Mutter über das Ergebnis und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu informieren.Werdende ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 5608
zweiten Teil der Frage:Nach § 10 MuSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der werdenden oder stillenden Mütter rechtzeitig hinsichtlich Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung zu beurteilen. Die Beurteilung ist für jede einzelne Tätigkeit vorzunehmen, bei der eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind Gefährdungen ausgesetzt ist oder sein kann.Rechtzeitig heißt ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 4484
der Nachtarbeit" und 6 "Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit".So darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen (§ 5 Abs.1). Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist auf Antrag zulässig, wennsich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt (die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden!)nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr ...
Stand: 04.01.2019
Dialog: 12137
) möglich.Ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, dass eine Gefahr für die werdende Mutter und das ungeborene Kind besteht, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so umgestalten, dass eine Gefahr nicht mehr besteht. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot der schwangeren Frau an ihrem üblichen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat, soweit es ihm möglich ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 1721
Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein vom Arzt ausgesprochenes ärztliches Beschäftigungsverbot zu überprüfen. Das Attest, mit dem das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss aber klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) berücksichtigen.Folgendes ist zu attestieren:Art, Umfang und Dauer der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen. Es besteht ...
Stand: 06.08.2024
Dialog: 1113
zwingend für Arbeitgeber und Mutter. Liegt die Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses und ist Erwerbsarbeit zum Nutzen des Arbeitgebers, ist sie unzulässig.Jedoch kann die Mutter auf eigenen Wunsch Betätigungen nachgehen, die in ihrem Interesse sind (z. B. Besuch der Berufsschule, Teilnahme an Prüfungen u. Ä.).Zweifelsfälle sollten direkt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 10763
begründet, wenn die Arbeitnehmerin die Impfung ablehnt (es gibt in Deutschland keinen Impfzwang). In diesem Fall ist ein Beschäftigungsverbot auf die Dauer der Stillzeit begrenzt. Dem Arbeitgeber ist auf sein Verlangen eine Stillbescheinigung vorzulegen. Eine zeitliche Begrenzung der Stillzeit ist zwar im Gesetz nicht vorgegeben, aber aus medizinischen Gründen wird sie auf maximal 1 Jahr ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 22824
Nach § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, mutterschutzrechtliche Belange von vornherein in seine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz mit einzubeziehen und die voraussichtlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, muss der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 2 MuSchG ihr ein weiteres Gespräch zur persönlichen Anpassung ...
Stand: 28.06.2019
Dialog: 19124
und sind nicht in eine Arbeitsorganisation eines Weisungsgebers eingegliedert. Sie haben insoweit keinen Arbeitgeber, dem eine vertragliche Fürsorgeverpflichtung gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau zukommt und der die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz zu beachten hat." ...
Stand: 29.12.2020
Dialog: 43318
Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes - MuSchG einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen.In Bezug auf Ihre Frage nach Nacht- und Sonntagsarbeit sind die §§ 5, 6 MuSchG relevant. Danach dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 25998
Ihre Frage zielt auf die Regelungen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab:"(…) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen (…) sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,"Unter ständigem Stehen ...
Stand: 24.09.2024
Dialog: 44006
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) fordert vom Arbeitgeber eine allgemeine Beurteilung des Arbeitsplatzes bezüglich der auftretenden Gefahren.Gemäß § 13 MuSchG muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für die schwangere oder stillende Frau nach folgender Rangfolge festlegen:Umgestaltung des bestehenden Arbeitsplatzes,Versetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz,Lässt sich der bestehende Arbeitsplatz ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 43855
in einer Einrichtung sollte der Arbeitgeber aber zusammen mit dem Betriebsarzt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung klären bzw. bereits geklärt haben, inwieweit die in der Einrichtung beschäftigten werdenden oder stillenden Mütter besonders vor einem Befall geschützt werden können. Dies hat auch den Hintergrund, dass nur eine eingeschränkte Anzahl von Mitteln für werdende und stillende Mütter zur Bekämpfung ...
Stand: 31.05.2019
Dialog: 11094
Konzentrationsgrenzen nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der jeweils geltenden Fassung erreicht oder übersteigt, die für die Einstufung eines Gemischs als karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch festgelegt sind.Ob im vorliegenden Fall eine Gefährdung der werdenden Mutter durch das Cyanoacrylatklebstoffgemisch vorliegt, muss der Arbeitgeber im Rahmen der durchzuführenden Beurteilung ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 23123
der Beschäftigung die Gesundheit von Mutter oder Kind gefährdet ist. Die Tätigkeit kann ganz oder teilweise (partiell) untersagt oder dem Arbeitgeber bestimmte Auflagen erteilt werden, unter welchen Voraussetzungen eine Beschäftigung der Schwangeren medizinisch noch vertretbar ist.Zur Unterscheidung:Ärztliches Beschäftigungsverbot: Fortsetzen der Tätigkeit (Tätigkeitsbezug) ist alleinige Ursache ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 6174
zu treffen.Es hat sich in der Praxis bewährt, dass die werdende Mutter bei der Beurteilung beteiligt wird. Unterstützt wird der Dienstherr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Betriebarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Personalvertretung.Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes ...
Stand: 02.07.2019
Dialog: 20247
. Bei Blutabnahme wird auf die Verwendung von passiv auslösenden Sicherheitsgeräten hingewiesen.Grundsätzlich sind vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsarztes immer die jeweiligen individuellen Beschäftigungsmöglichkeiten zu beurteilen und zu entscheiden. Daher ist zu empfehlen, Kontakt mit dem betriebsärztlichen Dienst aufzunehmen um die Frage individuell zu klären. ...
Stand: 23.12.2020
Dialog: 43121
), nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gemäß § 10 MuSchG rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung ermitteln, beurteilen und geeignete Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz der werdenden Mutter veranlassen.Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate ...
Stand: 04.02.2019
Dialog: 2187
ein Beschäftigungsverbot gemäß § 11 Abs. 2 MuSchG.Entgegen einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot dürfen werdende Mütter nur dann beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellt, dass die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Ausübung dieser Tätigkeit nicht gefährdet ist. Dies ist Anhand der Gefährdungsbeurteilung festzustellen.In Nordrhein-Westfalen ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 12375
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Erfasst werden die Gefährdungen, die bei der Arbeit bzw. im Rahmen beruflich bedingter Tätigkeiten oder bei der Ausbildung entstehen und das allgemeine Lebensrisiko übersteigen (Nr. 3 Abs. 2 AfMu ...
Stand: 30.04.2024
Dialog: 43938