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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ich als Schwangere auf eigenen Wunsch nachts und sonntags arbeiten?

KomNet Dialog 25998

Stand: 27.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung, möchte mich jedoch nun auf eine ähnliche Stelle in einem anderen Ort bewerben. Allerdings bin ich in der 11. Woche schwanger, was ich während eines Vorstellungsgespräches auf keinen Fall verschweigen möchte. Nun meine Frage: Könnte ich mich für die neue Stelle ausdrücklich damit einverstanden erklären, auch nachts oder sonntags zu arbeiten?

Antwort:

Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes - MuSchG einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen.


In Bezug auf Ihre Frage nach Nacht- und Sonntagsarbeit sind die §§ 5, 6 MuSchG relevant. Danach dürfen werdende Mütter grundsätzlich nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. In den Paragraphen werden auch Ausnahmen von diesem Verbot genannt.


Nach § 28 MuSchG kann die zuständige Aufsichtsbehörde abweichend davon genehmigen, dass die schwangere Arbeitnehmerin auch zwischen 20 und 22 Uhr beschäftigt werden darf. 

Die Voraussetzungen für Feiertags und Sonntagsarbeit gemäß § 6 Abs. 1 MuSchG liegen vor, wenn:

  1.  sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. .insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


Außerhalb dieser Ausnahmen ist die Nacht- und Sonntagsarbeit für Schwangere verboten, auch wenn sie sich freiwillig hierzu bereit erklären.