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Was ist beim Einsatz einer schwangeren Assistenzärztin auf einer Intensivstation zu beachten?

KomNet Dialog 2187

Stand: 04.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Eine Assistenzärztin ist schwanger und soll in Kürze auf die Intensivstation wechseln. Welche Tätigkeiten darf sie dort ausführen und welche nicht? Was ist weiterhin zu beachten, insbesondere auch zum zeitlichen Einsatz? Was ist bei besonders infektiösen als auch Beatmungspatienten zu beachten? Was ist beim Umgang mit Blutkonserven etc. zu beachten.

Antwort:

Unter § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind die Arbeiten aufgeführt, mit denen werdende Mütter ohne Ausnahme nicht beschäftigt werden bzw. die schädlichen Einwirkungen aufgeführt, denen sie nicht ausgesetzt werden dürfen. Zudem kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen (§ 16 MuSchG), wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.


Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 11 MuSchG u.a. generell verboten:


• schwere körperliche Arbeiten und Arbeiten in Zwangshaltung. Dazu zählen das regelmäßige Heben und Tragen von Lasten per Hand (mehr als 5 kg) oder gelegentlich (mehr als 10 kg) wie z.B.: Heben von Patienten


• Arbeiten mit erhöhter Infektionsgefahr. Dazu zählen grundsätzlich auch Arbeiten auf der Intensivstation (Umgang mit infektiösen Patienten, Krankheitserreger, etc.).


Verboten ist weiterhin eine Beschäftigung mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen, wenn der Grenzwert überschritten wird. Ebenso verboten ist der Umgang mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden (z. B. Halothan) oder erbgutverändernden Gefahrstoffen (z. B. Zytostatika)!


Die Durchführung aller Tätigkeiten mit Notfallcharakter sind untersagt.


Ein Aufenthalt im Kontrollbereich beim Einsatz von ionisierenden Strahlen ist zwar erlaubt, aber nur, wenn die Strahlenbelastung von 1 mSV (gemessen von Anfang der Schwangerschaftsmeldung bis zum Ende der Schwangerschaft) nicht überschritten wird. Eine arbeitswöchentliche Strahlenmessung ist obligatorisch!


Auf Grund der v. g. Beschäftigungsverbote wird in der Regel die Beschäftigung einer Schwangeren auf der Intensivstation nicht ohne weiteres möglich sein. Ob eine eingeschränkte Beschäftigung möglich ist, muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermittelt werden.


Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit (Mehrarbeit bei Frauen über 18 Jahre: mehr als 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche), nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden.


Grundsätzlich muss der Arbeitgeber gemäß § 10 MuSchG rechtzeitig Art, Ausmaß und Dauer einer möglichen Gefährdung ermitteln, beurteilen und geeignete Maßnahmen zum gesundheitlichen Schutz der werdenden Mutter veranlassen.


Die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Nordrhein-Westfalen sind dies die Arbeitsschutzdezernate der Bezirksregierungen und in Hamburg das Amt für Arbeitsschutz) muss über eine Schwangerschaft unter Angabe des Namens, des Entbindungstermins, der Arbeitszeit und der Art der Tätigkeit der Schwangeren informiert werden.


Es ist empfehlenswert, bei der Gestaltung gesundheitsgerechter Arbeitsbedingungen für werdende Mütter die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit und/oder die Betriebsärztin/ den Betriebsarzt einzubeziehen. 


Weitere umfangreiche Informationen zur Fragestellung bietet das Merkblatt "Werdende Mütter im Krankenhaus" der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg.


Hinweis:

Auf die Informationen unter www.mags.nrw/mutterschutz weisen wir hin.