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Darf ich während der Stillzeit als Tagespflegeperson (für Kinder U-3) beschäftigt werden, wenn ich keine Immunität gegen Mumps und Ringelröteln habe?

KomNet Dialog 22824

Stand: 27.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

1) Beschäftigungsverbot nach der Entbindung bei der fehlenden Immunität gegen Mumps und Parvovirus B 19 (d.h. Ringel-Röteln): Nach der Entbindung wollte ich als stillende Mütter meine bisherige Tätigkeit als Tagespflegeperson (hier Kinder U-3) weiter ausüben. Zwar hat der Arbeitgeber einer Ausübung der vorherigen Tätigkeit zugestimmt, jedoch habe ich keine Immunität gegen Mumps und Parvovirus B 19 (d.h. Ringel-Röteln). Darf ich als stillende Mutter die bisherige Tätigkeit als Tagespflegeperson (hier Kinder U-3) weiter ausüben? 2) Dauer des Beschäftigungsverbotes nach der Entbindung bei der fehlenden Immunität gegen Mumps und Parvovirus B 19: Die erste Impfung des Säuglings sollte im Alter von 12 bis 14 Monaten und die zweite Impfung frühestens vier Wochen nach der ersten Impfung und spätestens gegen Ende des zweiten Lebensjahres, mit 23 Monaten, gegeben werden. Wie lange kann das Beschäftigungsverbot der stillenden Mutter dauern, da eine gesundheitliche Gefahr (hier verschiedenen Komplikationen) zumindest für das Kind bis einer Immunisierung des Kindes bis zum 12 Monaten vorliegt?

Antwort:

Mumps:


Generell besteht bei Mumps für nichtimmune stillende Mütter die Gefahr, selbst zu erkranken. Bei jungen Frauen kann es in seltenen Fällen zusätzlich noch zu einer Entzündung der Eierstöcke oder der Brustdrüsen (Mastitis) kommen. Die Entzündung der Brustdrüsen hat wiederum negative Auswirkungen auf die Stillfähigkeit.


Eine infizierte Mutter kann ihren Säugling infizieren. Die Infektion erfolgt über Tröpfchen und über direkten engen körperlichen Kontakt. Insbesondere der enge körperliche Kontakt beim Stillen begünstigt dann die Virusübertragung von der Mutter auf das Kind. Die mögliche Virusausscheidung in der Muttermilch hat keine praktische Bedeutung. Besonders gefährlich ist insbesondere die Erkrankung der Kleinkinder unter 12 Monaten.


Impfung:


Die Grundimmunisierung der Kinder gegen Mumps erfolgt mit dem trivalenten MMR-Impfstoff. Die Erstimpfung soll zwischen dem 11. und 14. Lebensmonat und die Zweitimpfung im zweiten Lebensjahr durchgeführt werden. In speziellen Fällen, in denen ein erhöhtes Infektionsrisiko besteht, kann die Impfung auch vor dem 12. Lebensmonat, jedoch nicht vor dem 9. Lebensmonat erfolgen. Die volle Schutzwirkung wird etwa 4 Wochen nach der Impfung erreicht.


Für die (stillende) nichtimmune Mutter wird vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bzgl. der fehlenden Immunisierung eine Impfung (1x MMR Impfung) empfohlen. Nach der AWMF Leitlinie 0093/001„Labordiagnostik schwangerschaftsrelevante Virusinfektionen“ sollen fehlende Mumpsimpfungen als MMR-Impfungen idealerweise bereits im Wochenbett verabreicht werden. Die Impfung kann während der Stillzeit ohne Risiko für die Mutter und ihr gestilltes Kind vorgenommen werden. Diese Schutzmaßnahme hat Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot. Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen (8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Entbindung plus die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurden) kann eine stillende immunisierte Frau ihre Tätigkeit wieder ausüben.


Beschäftigungsverbot:


Ein Beschäftigungsverbot ist erst dann begründet, wenn die Arbeitnehmerin die Impfung ablehnt (es gibt in Deutschland keinen Impfzwang). In diesem Fall ist ein Beschäftigungsverbot auf die Dauer der Stillzeit begrenzt. Dem Arbeitgeber ist auf sein Verlangen eine Stillbescheinigung vorzulegen. Eine zeitliche Begrenzung der Stillzeit ist zwar im Gesetz nicht vorgegeben, aber aus medizinischen Gründen wird sie auf maximal 1 Jahr nach der Entbindung begrenzt.


Nach dem Abstillen verliert die Stillbescheinigung automatisch ihre Gültigkeit. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, den Arbeitgeber über das Abstillen zu benachrichtigen. Das Beschäftigungsverbot ist damit aufgehoben.



Parvovirus B19:


Der Parvovirus B19 ist der Erreger der Ringelröteln. Ringelröteln gehen im Kindesalter meist mit grippalen Symptomen und Hautausschlag einher. Bei Erwachsenen fehlen häufig diese typischen Symptome und es treten manchmal lediglich Gelenkbeschwerden auf. Etwa 35 % der Erwachsenen haben noch keine Ringelröteln durchgemacht und sind ansteckungsgefährdet. Nach derzeitigem Wissensstand heilen Ringelröteln bei ansonsten gesunden immunkompetenten Menschen folgenlos ab. Nach einer durchgemachten Infektion mit Parvovirus B19 verbleibt vermutlich ein lebenslanger Schutz.


Ein Impfstoff gegen Ringelröteln ist bislang nicht verfügbar.


Die Infektion erfolgt über den Speichel beziehungsweise über Tröpfcheninfektion bei engem persönlichem Kontakt. Bei fehlendem Immunschutz sind entsprechende Hygienemaßnahmen einzuhalten bzw. es sind persönliche Schutzausrüstungen (PSA) wie z. B. Mundschutz zu tragen. Falls diese Schutzmaßnahme nicht im praktischen Betriebsablauf integrierbar sein sollte, muss ein befristetes Beschäftigungsverbot veranlasst werden.