Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen Schwangere unter Verwendung von stichsicheren Instrumenten nach der TRBA 250 Blut abnehmen?

KomNet Dialog 12375

Stand: 17.05.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Favorit

Frage:

Bisher galt ein Verbot der Blutabnahme bei Patienten für Schwangere. Gilt dies auch unter Verwendung von "stichsicheren" Instrumenten nach der TRBA 250?

Antwort:

Mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 bis 4 dürfen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) werdende Mütter nicht arbeiten, soweit bekannt ist, dass diese Arbeitsstoffe oder durch sie im Krankheitsfall bedingte therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der schwangeren Arbeitnehmerin und des ungeborenen Kindes gefährden.


Nicht beschäftigt werden dürfen werdende oder stillende Mütter mit Stoffen, Zubereitungen oder Erzeugnissen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können, wenn sie den Krankheitserregern ausgesetzt sind. Krankheitserreger können - möglicherweise noch unerkannt - vorhanden sein in z. B: Blut und Blutprodukten.


Bei bestimmungsgemäßem Umgang mit diesen Stoffen oder damit benetzten Instrumenten, Geräten oder Oberflächen kann die werdende Mutter dann weiter beschäftigt werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Als ausreichende Schutzmaßnahme gelten z. B. die Arbeit mit geschlossenen Systemen, geeignete Schutzhandschuhe, Schutzbrillen usw.


Den Arbeitnehmerinnen sind für die zulässigen Tätigkeiten geeignete persönliche Schutzausrüstungen (z. B. Einmal-Handschuhe) zur Verfügung zu stellen, die die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (RL 98/686/EWG, PSA – BV (PSA-Benutzungsverordnung) erfüllen. Besteht die Gefahr, dass bei einer Tätigkeit möglicherweise mit Krankheitserregern belastete Körperflüssigkeit in die Augen gelangen kann, ist eine geeignete Schutzbrille zur Verfügung zu stellen.


Wird mit schneidenden oder stechenden Gegenständen umgegangen, die mit Blut, Serum, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sind, reichen Handschuhe als Schutzmaßnahme nicht aus, weil ein Verletzungsrisiko weiterhin besteht.


Bei der Blutentnahme und bei Injektionen handelt es sich nach der Technischen Regel - "TRBA 250 - Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" um Tätigkeiten der Schutzstufe 2. Für Tätigkeiten dieser Schutzstufe gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot gemäß § 11 Abs. 2 MuSchG.


Entgegen einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot dürfen werdende Mütter nur dann beschäftigt werden, wenn der Arbeitgeber durch geeignete Schutzmaßnahmen sicherstellt, dass die Gesundheit von Mutter oder Kind durch die Ausübung dieser Tätigkeit nicht gefährdet ist. Dies ist Anhand der Gefährdungsbeurteilung festzustellen.


In Nordrhein-Westfalen wird die Blutabnahme durch werdende Mütter im allgemeinen nicht beanstandet, sofern passive Instrumente (man muss nichts aktivieren, um die Spitze zu entschärfen) eingesetzt werden, das Personal geschult ist, keine Blutabnahmen an Patienten mit Abwehrtendenzen (Kleinkinder, psychisch Kranke etc.) erfolgen und es sich um erfahrenes Personal handelt. Auch müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die dokumentierten Nadelstichverletzungen ausgewertet sowie deren Ursachen beseitigt werden.


In einigen Bundesländern wird diese Frage restriktiver gehandhabt. So verbietet beispielsweise Baden-Württemberg die Blutabnahme für Schwangere generell. (Siehe dortiges Merkblatt "Mutterschutz im Krankenhaus", Seiten 29 ff). Im Zweifelsfall sollten Sie sich daher mit der Frage an die zuständige mutterschutzrechtliche Aufsichtsbehörde wenden.