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Darf eine schwangere Mitarbeiterin auf eigenen Wunsch an einer Fort- und Weiterbildung teilnehmen?
KomNet Dialog 10763
Stand: 28.02.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Eine schwangere Mitarbeiterin nimmt derzeit an einer Fort- und Weiterbildung teil. Kann sie auf eigenen Wunsch während ihrer Mutterschutzzeit weiter am Unterricht teilnehmen?
Antwort:
Auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG) kann die werdende Mutter auf eigenen Wunsch verzichten. Sie muss sich dafür ausdrücklich zur weiteren Arbeitsleistung bereit erklären. Diese Erklärung kann von ihr jederzeit widerrufen werden.
Die Einhaltung der Schutzfrist nach der Entbindung (8 Wochen, § 3 Abs. 2 MuSchG) hingegen ist grundsätzlich zwingend für Arbeitgeber und Mutter. Liegt die Tätigkeit innerhalb des Arbeitsverhältnisses und ist Erwerbsarbeit zum Nutzen des Arbeitgebers, ist sie unzulässig.
Jedoch kann die Mutter auf eigenen Wunsch Betätigungen nachgehen, die in ihrem Interesse sind (z. B. Besuch der Berufsschule, Teilnahme an Prüfungen u. Ä.).
Zweifelsfälle sollten direkt mit der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in NRW die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) geklärt werden.
Für weiterführende Informationen zur Thematik weisen wir abschließend noch auf den Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesfamilienministeriums hin.