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Welche Beschäftigungsverbote in einer stationären Wohngruppe gelten für mich als Schwangere mit fehlendem Masernschutz?

KomNet Dialog 19124

Stand: 28.06.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite als Teamleitung in einer stationären Wohngruppe. Bei mir gibt es zurzeit Unklarheiten bezüglich meines Masernschutzes, was nun von der Arbeitsmedizin geklärt wird. Nun habe ich gelesen, dass es bei fehlendem Masernschutz ein generelles Beschäftigungsverbot für den Umgang mit Kindern unter 6 Jahren gibt. Und ein befristetes bei Ausbruch der Krankheit bei Umgang mit Kindern ab dem 7. Lebensjahr. Ich würde nun gerne wissen, wie sich der Altersunterschied begründet, da die Ansteckungsgefahr doch altersunabhängig ist?

Antwort:

Nach § 10 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, mutterschutzrechtliche Belange von vornherein in seine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz mit einzubeziehen und die voraussichtlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Wird eine Arbeitnehmerin schwanger, muss der Arbeitgeber nach § 10 Abs. 2 MuSchG ihr ein weiteres Gespräch zur persönlichen Anpassung der Arbeitsbedingungen anbieten.

Dies bedeutet, dass abhängig von den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung auch Ihr Immunschutz für bestimmte Erkrankungen überprüft werden muss (vgl. § 3 Abs. 1 ArbMedVV).


Ob ein sicherer Immunschutz vorhanden ist oder nicht, kann nur eine Ärztin/ein Arzt - in diesem Fall Ihr Betriebsarzt bzw. Ihre Betriebsärztin - beurteilen. Anamnestische Angaben bezüglich erfolgter Impfungen und Erkrankungen reichen nicht aus. Es müssen entweder im Impfpass dokumentierte Impfdosen (nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission/STIKO zur Immunisierung) oder ein dokumentierter Antikörpernachweis (spezifische IgG) vorliegen.


Masern sind eine hochansteckende Krankheit. Eine "durchgemachte" Erkrankung bzw. eine regelrecht durchgeführte Grundimmunisierung hinterlässt einen (lebens)langen und protektiven Immunschutz. Alle, die gegen Masern immun sind, können nicht mehr erkranken. Die Durchseuchung (Verbreitungsgrad einer Infektionskrankheit) der Bevölkerung ist altersabhängig. Das auf Grundlage der Schuleingangsuntersuchungen regelmäßig veröffentlichte Epidemiologische Bulletin des Robert Koch Instituts aus dem Jahr 2017 schreibt unter Ziffer 3.2 zur Maser-Impfung bei Kindern:

"Die Impfquote für die erste Masern-Impfung stieg von 94,0 % (2005) auf 96,4 % (2010) und erreichte in den Jahren 2014 und auch 2015 bundesweit 96,8 %. Wie bereits in den Vorjahren hat Deutschland das WHO-Ziel einer Impfquote von mindestens 95 % zumindest für die erste Masern-Impfung erreicht. Die Impfquote für die zweite Masern-Impfung ist ebenfalls deutlich angestiegen: Im Jahr 2005 waren nur 76,6 % der einzuschulenden Kinder zweimal gegen Masern geimpft, 2010 waren es 91,5 % und 2014 und auch 2015 bereits 92,8 %".


Bei fehlendem Immunschutz müssen Schutzmaßnahmen festgelegt werden (durch den Betriebsarzt), wobei die Reihenfolge der Schutzmaßnahmen zu beachten ist (vgl. § 13 Abs. 1 MuSchG). Eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes bzw. ein Arbeitsplatzwechsel, d. h. eine Umsetzungsmöglichkeit ohne Kinderkontakt, ist zu prüfen. Ist dies nicht möglich, muss ein generelles Beschäftigungsverbot für nichtimmune (seronegative) Schwangere ausgesprochen werden.

Schwangere mit einem sicheren Immunschutz dürfen weiterarbeiten.


Auf die Informationen des Merkblatts der Regierungspräsidien Baden-Württemberg "Werdende Mütter in der Kinder- und Jugendarbeit sowie im Angestelltenverhältnis an Schulen" weisen wir hin. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, es kann aber bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden.


Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein finden Sie z. B. unter  https://www.mags.nrw/mutterschutz sowie im Leitfaden zum Mutterschutz.