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KomNet-Wissensdatenbank

Dürfen stillende Mütter Blut abnehmen?

KomNet Dialog 43121

Stand: 23.12.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich habe gelesen, dass werdende Mütter mit stichsicheren Instrumenten in der Blutabnahme eingesetzt werden dürfen. Aber wie sieht das mit stillenden Müttern aus? Dürfen stillende Mütter Blut abnehmen?

Antwort:

In § 12 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind die unzulässigen Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für stillende Frauen geregelt. In § 12 Abs. 2 ist der Umgang mit den biologischen Arbeitsstoffen (hier: Blut) geregelt. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn die stillende Frau Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen in Kontakt kommt oder kommen kann, die in die Risikogruppe 4 im Sinne von § 3 Absatz 1 der Biostoffverordnung (BioStoffV) einzustufen sind. Weiterhin liegt eine unverantwortbare Gefährdung für eine stillende Frau oder ihr Kind dann vor, wenn sie Tätigkeiten ausübt oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt ist, bei denen sie mit Biostoffen der Risikogruppe 2 und 3 in Kontakt kommt oder kommen kann, und gleichzeitig der allgemeine Arbeitsschutz sowie die Einhaltung der erforderlichen Schutzmaßnahmen nach der Biostoff-Verordnung in Verbindung mit dem TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege" nicht sichergestellt ist.


Bei der Gefährdungsbeurteilung ist die Infektionsgefährdung einer stillenden Frau anders zu bewerten als die Infektionsgefährdung einer Schwangeren. Das arbeitsplatz- bzw. tätigkeitsbedingte Infektionsrisiko der stillenden Frau muss über demjenigen der Allgemeinbevölkerung liegen.


Mutterschutzrechtlich ist beim Stillen die erhöhte Infektionsgefährdung am Arbeitsplatz der stillenden Mutter zu beurteilen im Hinblick auf solche Erreger, welche über Muttermilch oder Blut (durch Rhagaden ) auf das Kind übertragbar sind, bzw. bei Erkrankung der Mutter negative Auswirkungen auf die Milchbildung und -abgabe (Laktation) haben und dadurch den Stillqualität beeinträchtigen können. 


Bei nicht immunen, stillenden Frauen besteht bei allen Tätigkeiten mit Verletzungsgefahr eine Infektionsgefahr, an Hepatitis B, Hepatitis C oder HIV zu erkranken.


Gegen Hepatitis B verfügt man über eine effektive Impfung, daher soll die stillende Frau im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge gegenüber Hepatitis B erfolgreich immunisiert sein.


HIV-Infektionen können durch Blut der stillenden Frau infolge von Verletzungen beim Stillen, seltener auch durch die Muttermilch auf das Kind übertragen werden. Infektionen mit Hepatitis-B und Hepatitis-C-Viren können ebenfalls aufgrund von Verletzungen beim Stillen durch das Blut der stillenden Frau übertragen werden.


Bei konsequenter Einhaltung der vorgeschriebenen Arbeitsschutzmaßnahmen ist kein erhöhtes Risiko weder für die Frau, noch für das gestillte Kind zu erwarten.


Tätigkeitsvoraussetzung ist die durchgeführte arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge sollen u. a. die versäumte Impfungen nachgeholt werden, z. B. die Hepatitis B Impfung.


Es sind generell die Schutzstufen 2 und 3 nach TRBA 250 einzuhalten. Bei Blutabnahme wird auf die Verwendung von passiv auslösenden Sicherheitsgeräten hingewiesen.


Grundsätzlich sind vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsarztes immer die jeweiligen individuellen Beschäftigungsmöglichkeiten zu beurteilen und zu entscheiden. Daher ist zu empfehlen, Kontakt mit dem betriebsärztlichen Dienst aufzunehmen um die Frage individuell zu klären.