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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ich bei einem Beschäftigungsverbot weiterhin nebenbei selbstständig arbeiten?

KomNet Dialog 43318

Stand: 29.12.2020

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin hauptberuflich in einer medizinischen Praxis angestellt. Nebenbei bin ich noch freiberuflich als Reittherapeutin tätig, wo ich mir meine Arbeit selbst einteilen kann. Jetzt bin ich schwanger und die medizinische Praxis hat mir ein Beschäftigungsverbot erteilt. Darf ich dann trotzdem weiterhin selbstständig arbeiten?

Antwort:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gemäß § 1 Gesetz "für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch":

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."


Wir gehen davon aus, dass Ihre Tätigkeit als freiberufliche Reittherapeutin nicht unter diese Definition fällt und das Mutterschutzgesetz hier keine Anwendung findet. Somit dürften Sie diese Tätigkeit weiterhin ausführen.


Im Leitfaden zum Mutterschutzgesetz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird diesbzgl ausgeführt:

"Das Mutterschutzgesetz gilt grundsätzlich nicht für Selbstständige (Ausnahme: Frauen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Person anzusehen sind), Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind) sowie für Hausfrauen. Denn diese Frauen stehen in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sie handeln also nicht weisungsgebunden und sind nicht in eine Arbeitsorganisation eines Weisungsgebers eingegliedert. Sie haben insoweit keinen Arbeitgeber, dem eine vertragliche Fürsorgeverpflichtung gegenüber der schwangeren oder stillenden Frau zukommt und der die gesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz zu beachten hat."