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Ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Schwangere in einer kirchlichen Jugendwohngruppe nicht mehr nach 20.00 Uhr und nicht am Wochenende arbeiten dürfen?

KomNet Dialog 12137

Stand: 04.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin Betreuerin, schwanger und arbeite seit über 10 Jahren in einer kirchlichen Jugendwohngruppe, die Jugendlichen eine stationäre Unterbringung anbietet. Normalerweise leistet jeder Mitarbeiter des Teams einen 25 h Dienst mit Übernachtung im Bereitschaftszimmer von 11.30 Uhr des einen Tages bis ca. 12.30 Uhr des darauf folgenden Tages. Die Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr gilt als Nachtbereitschaft, da der diensthabende Betreuer in dieser Zeit im besten Falle zu Bett geht und nur in Ausnahmefällen in Aktion tritt. In Fällen von Schwangerschaften wurde es bis dato so gehalten, dass schwangere Kolleginnen ab Bekanntgabe der Schwangerschaft keine Dienste nach 20 Uhr oder am Wochenende machen durften. Um trotzdem die Sollarbeitszeit zu erfüllen, mußten die Kolleginnen von Montag bis Freitag von jeweils 12-20 Uhr arbeiten. Nun zu meiner Frage: Ist diese Regelung gesetzlich vorgesehen oder Verhandlungssache?

Antwort:

Die Regelung ist gesetzlich vorgeschrieben.


Die mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen sind im Mutterschutzgesetz (MuSchG) festgelegt, um Gesundheitsgefahren für die Mutter und das Kind auszuschließen. Der arbeitszeitliche Gesundheitsschutz findet sich im Unterabschnitt 1. Für die Fragestellung relevant sind die §§ 4 "Verbot der Mehrarbeit, Ruhezeit", 5 "Verbot der Nachtarbeit" und 6 "Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit".


So darf der Arbeitgeber eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen (§ 5 Abs.1). Eine Beschäftigung bis 22 Uhr ist auf Antrag zulässig, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt (die Erklärung kann jederzeit widerrufen werden!)
  2. nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht und
  3. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.


In Bezug auf die Sonn- und Feiertagsarbeit gilt § 6 Abs.1 MuSchG:


"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigen. Er darf sie an Sonn- und Feiertagen nur dann beschäftigen, wenn

  1. sich die Frau dazu ausdrücklich bereit erklärt,
  2. eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,
  3. der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und
  4. insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.

Die schwangere oder stillende Frau kann ihre Erklärung nach Satz 2 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."


Hinweise:


Bei einem Beschäftigungsverbot oder einer Beschäftigungsbeschränkung brauchen Sie keine finanziellen Nachteile zu befürchten. Sie haben einen Anspruch auf den sogenannten Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG) und erhalten damit mindestens Ihren vor Beginn Ihrer Schwangerschaft erzielten Durchschnittsverdienst.


Auf § 29 Abs.3 MuSchG, wonach die Aufsichtsbehörde in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bewilligen kann, weisen wir hin.


Weitere Informationen finden Sie im "Leitfaden zum Mutterschutzgesetz" des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.