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Gibt es eine detallierte Auflistung, in welchen Bereichen bzw. unter welchen Bedingungen ich als Schwangere im Justizvollzug eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden darf?

KomNet Dialog 20247

Stand: 02.07.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin Beamtin und im allgemeinen Vollzugsdienst in einer Justizvollzugsanstalt tätig. Nun bin ich schwanger. Meine Frage an Sie: Gibt es eine detallierte Auflistung, in welchen Bereichen bzw. unter welchen Bedingungen ich als Schwangere eingesetzt bzw. nicht eingesetzt werden darf? Wie reagiere ich, wenn ich z.B. in einem Dienstbereich eingesetzt werde, der den Bestimmungen nicht gerecht wird?

Antwort:

Eine Auflistung, in welchen Bereichen bzw. unter welchen Bedingungen Schwangere im Justizvollzug eingesetzt werden dürfen, ist uns nicht bekannt.


Regelungen zum Mutterschutz für schwangere Beamtinnen sind für Nordrhein-Westfalen in der Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW getroffen. Das Mutterschutzgesetz - MuSchG findet über § 3 Abs. 1 FrUrlV teilweise Anwendung.


Für das Einhalten der in der Verordnung genannten mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote und -beschränkungen ist der Dienstherr, in der Regel die Dienststellenleitung, gem. § 3 Abs. 2 FrUrlV verantwortlich.


Es gilt die arbeits- und mutterschutzrechtliche Pflicht, mögliche Gefährdungen im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (erweitert um § 10 MuSchG) zu ermitteln und die nötigen Schutzmaßnahmen zu treffen.

Es hat sich in der Praxis bewährt, dass die werdende Mutter bei der Beurteilung beteiligt wird. Unterstützt wird der Dienstherr bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung durch den Betriebarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Personalvertretung.


Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird (§ 9 Abs.2 MuSchG). Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Dienstherr gemäß § 13 MuSchG geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:


1. Umgestaltung des Arbeitsplatzes

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes


Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein finden Sie bspw. Leitfaden zum Mutterschutz.