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Dürfen Schwangere bei chirurgischen Eingriffen assistieren?

KomNet Dialog 1721

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Dürfen schwangere Chirurginnen assistieren bei kleineren chirurgischen Eingriffen -- wobei vorausgesetzt wird, dass keine Narkosegase, Strahlen und Infektionen oder längeres Stehen an eine Stelle vorkommen?

Antwort:

Die Tätigkeit in der Chirurgie ist durch zahlreiche Gefahrenquellen charakterisiert wie: ionisierende Strahlen (mobile Röntgengeräte), chemische Gefahrstoffe (bestimmte Narkosegase, Desinfektionsmittel, Zytostatika...), psychische Belastungen beim Auftreten von Komplikationen, bei der Reanimation etc. Eine erhöhte Infektionsgefährdung ist durch operative Eingriffe gegeben.


Hinzu kommt noch, dass nach Ablauf des fünften Schwangerschaftsmonats Schwangere täglich nicht länger als vier Stunden ununterbrochen stehen dürfen (§ 11 Abs. 5 Nr. 3 Mutterschutzgesetz). Von daher erscheint es sehr fraglich, ob Schwangere in der Chirurgie an ihrem Arbeitsplatz verbleiben können. Im Einzelfall ist dies von der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Mutterschutzgesetz und den festgelegten Schutzmaßnahmen abhängig.


Es muss zumindest sichergestellt sein, dass

1. Arbeiten mit infiziertem Material nicht anfallen,

2. mit ausreichendem Schutzmaßnahmen gegen Infektionsgefahren gearbeitet wird und

3. die Einwirkung von Gefahrstoffen ausgeschlossen ist.


Auch kann durch eine sinnvolle Arbeitsplatzgestaltung wie z.B. die Bereitstellung von Sitzgelegenheiten (z.B. Stehstuhl) der Verbleib von Schwangeren ermöglicht werden. Schwangere sollen Gebrauch von den Sitzgelegenheiten machen können, ohne den Operationsablauf zu stören. Eine Beschäftigung in der chirurgischen Ambulanz, z. B. beim Anlegen und Entfernen von Gipsverbänden und Schienen oder Tapen ist nur bei Tragen von persönlicher Schutzausrüstung und mit konsequenter Anwendung von technischen Hilfsmittel (höhenangepasste Betten, Untersuchungstische, Lifter) möglich.


Ergibt die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers, dass eine Gefahr für die werdende Mutter und das ungeborene Kind besteht, muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so umgestalten, dass eine Gefahr nicht mehr besteht. Ist dies nicht möglich, kommt es zu einem betrieblichen Beschäftigungsverbot der schwangeren Frau an ihrem üblichen Arbeitsplatz. Der Arbeitgeber hat, soweit es ihm möglich ist, die Arbeitnehmerin an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen. Erlaubt sind allgemeine Büro- und Verwaltungstätigkeiten, Medikamenten- und Hilfsmitteldepot-Verwaltung, voroperative Beratung und Betreuung von nicht infektiösen Patienten, Messung von Vitalfunktionen etc.


Auf die Informationen des Merkblatts des Regierungspräsidien Baden-Württemberg "Werdende Mütter im Krankenhaus" weisen wir hin. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, es kann aber bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden.