Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Arbeiten darf eine schwangere Maler- und Lackiererin noch ausführen?

KomNet Dialog 5608

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Favorit

Frage:

Ich bin als Maler- und Lackiererin tätig, zu meinen Aufgaben gehören arbeiten wie streichen, lackieren, schleifen, spachteln, tapezieren. Darf man als Schwangere diese Arbeiten noch ausführen? Genügt es, nur noch lösemittelfreie Produkte zu verwenden? Wieviel darf ich heben ?

Antwort:

Für schwangere Maler- und Lackiererinnen gilt zwar kein betriebliches Beschäftigungsverbot, der Arbeitgeber muss aber die im Mutterschutzgesetz aufgeführten Beschäftigungsverbote für bestimmte Tätigkeiten beachten. Dazu hat der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und die werdende Mutter über das Ergebnis und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu informieren.


Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden, wenn der Grenzwert überschritten wird.

Beim Umgang mit Gefahrstoffen, die nachweislich in die Haut eindringen, ist besonders darauf zu achten, dass Hautkontakt mit den Stoffen vermieden wird.

Werdende Mütter dürfen keinen krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen ausgesetzt sein.

Weiter ist die Beschäftigung Schwangerer mit Quecksilber, Quecksilberderivaten, Blei und Bleiderivaten bzw. Gefahrstoffen, die diese Stoffe enthalten, verboten, wenn die Gefahr besteht, dass diese Gefahrstoffe vom menschlichen Organismus absorbiert werden und/oder der Grenzwert überschritten wird.


Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und insbesondere nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen regelmäßig (d.h. mehr als zwei- bis dreimal pro Stunde) Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich (weniger als zweimal pro Stunde) Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfsmittel von Hand unter ergonomisch günstiger Haltung gehoben, bewegt oder befördert werden.


Auf die Informationen des Merkblatts Mutterschutz im Maler- und Lackerierhandwerk weisen wir hin. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, es kann aber bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden.


Informationen zum Thema Mutterschutz werden auch von der Arbeitsschutzverwaltung NRW unter https://www.mags.nrw/mutterschutz angeboten.