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Wie lange dürfen Verkäuferinnen während einer Schicht nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats gehende/stehende Tätigkeiten ausüben?

KomNet Dialog 44006

Stand: 24.09.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Wie lange dürfen Verkäuferinnen während einer Schicht nach Ablauf des 6. Schwangerschaftsmonats gehende/stehende Tätigkeiten ausüben?

Antwort:

Ihre Frage zielt auf die Regelungen des § 11 Absatz 5 Nummer 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ab:

"(…) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen (…) sie nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft überwiegend bewegungsarm ständig stehen muss und wenn diese Tätigkeit täglich vier Stunden überschreitet,"

Unter ständigem Stehen sind hier Arbeiten gemeint, welche durch Gehen oder Sitzen nicht unterbrochen werden können oder dürfen. Dieses Beschäftigungsverbot gilt nicht, wenn die Arbeit ihrer Art nach durch Laufen, Gehen oder Sitzen unterbrochen wird. Ein typisches Beispiel dafür ist die Arbeit von Verkäuferinnen, die sich bei Verrichtung ihrer Arbeit im Raum bewegen können. Bei Tätigkeiten, die mit ständigem Gehen oder Stehen einhergehen, ist eine Sitzgelegenheit bereitzustellen, welche die Schwangere zum Ausruhen auch nutzen soll. Sie darf nicht zu solchen Arbeiten eingeteilt werden, bei denen die empfohlenen Ausruhemöglichkeiten nicht bestehen.

Grundsätzlich gilt, dass eine Schwangere maximal achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden pro Doppelwoche beschäftigt werden darf. Ist sie unter 18 Jahren, darf sie höchstens acht Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche arbeiten.

In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet.