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Gibt es bei der Betreuung von behinderten Menschen eine Altersgrenze, muss ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden?

KomNet Dialog 43855

Stand: 25.11.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Eine schwangere Mitarbeiterin betreut bei einem großen Träger behinderte Erwachsene ab dem 18 Lebensjahr und hat keinen ausreichenden Masern- UND Röteln-AK-Titer. Zusätzlich handelt es sich aus verschiedenen Gründen (Alter 40 und Mutter hatte Abort...) um eine medizinische Risikoschwangerschaft. Gibt es bei der Betreuung von behinderten Menschen ebenfalls eine Altersgrenze oder ist es hier anders und ich muss ein Beschäftigungsverbot aussprechen? Die Menschen mit Behinderungen haben häufig ansteckende Krankheiten, weil sie u.a. in größeren Werkstätten arbeiten.

Antwort:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) fordert vom Arbeitgeber eine allgemeine Beurteilung des Arbeitsplatzes bezüglich der auftretenden Gefahren.


Gemäß § 13 MuSchG muss der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen für die schwangere oder stillende Frau nach folgender Rangfolge festlegen:


  1. Umgestaltung des bestehenden Arbeitsplatzes,
  2. Versetzung auf einen geeigneten Arbeitsplatz,
  3. Lässt sich der bestehende Arbeitsplatz nicht sicher gestalten und keine Versetzung möglich, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.


Ziel des Mutterschutzgesetzes ist eine verantwortungsvolle Abwägung zwischen dem Schutz der Gesundheit und dem bestmöglichen Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.

Per Gesetz ist somit vorgesehen, dass die Schwangere möglichst lange an ihrem bestehenden Arbeitsplatz tätig bleibt. Voraussetzung bleibt dabei, dass alle "unverantwortbaren Gefährdungen" am Arbeitsplatz ausgeschlossen sind. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist (§ 9 Abs. 2 MuSchG).

Das MuSchG nennt jedoch Beispiele zu physischen, psychischen, physikalischen, chemischen und biologischen Gefährdungen, die sich negativ auf Schwangere (§ 11 MuSchG) oder Stillende (§ 12 MuSchG) sowie das Kind auswirken können und somit grundsätzlich unzulässig sind.

Unter die unzulässigen Tätigkeiten fällt unter anderem der Kontakt zu Biostoffen der Risikogruppen 2 und höher, soweit dieser eine unverantwortbare Gefährdung für die Schwangere oder das Kind darstellt. Eine unverantwortbare Gefährdung liegt insbesondere vor, wenn die Schwangere am Arbeitsplatz Kontakt zum Rötelnvirus oder mit Toxoplasma haben kann und kein ausreichender Immunschutz besteht. Weitere Infektionskrankheiten sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu betrachten.


Bezogen auf die konkrete Anfrage besteht bei der Betreuung ein erhöhter Personenkontakt und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko für übertragbare Krankheiten. Bei der Betreuung von Kindern kann in Abhängigkeit vom Alter ein erhöhter Pflegebedarf (Kleinkinder, Infektionsmöglichkeit durch Ausscheidungen), erhöhter Betreuungsaufwand/Körperkontakt (Kindergarten) oder fehlende Immunitäten (Impfkalender) angenommen werden, sodass hier teilweise Empfehlungen mit Bezug zu konkreten Altersgrenzen ausgesprochen werden können. Bei Erwachsenen ist dies nicht mehr der Fall.

Zum Erstellen der Gefährdungsbeurteilung muss daher unter Anderem eingeschätzt werden:


  1. Geht von den betreuten Personen ein allgemein erhöhtes Infektionsrisiko aus (z. B. durch Nichtbeachtung von Hygieneregeln/eingeschränktes Immunsystem/notwendige körperliche Nähe,...) ?
  2. Beziehen sich Infektionsmöglichkeiten auf bestimmte Tätigkeiten, die sich einschränken lassen (z. B. durch verringerte Personenkontakte, Schwerpunktverlagerung zu anderen Tätigkeiten)?


Berücksichtigt werden sollte außerdem, welche Infektionskrankheiten in der Bevölkerung zu erwarten sind. Informationen dazu liefert beispielsweise das Hintergrundpapier zur Relevanz von Infektionserregern in Deutschland aus Sicht des Mutterschutzes des Ausschusses für Mutterschutz (abrufbar auf https://www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de/arbeitsergebnisse/hintergrundpapier). Bezüglich Röteln ist hierzu festgehalten, dass das Rötelnvirus mit deutschlandweit 4 bestätigten Fällen in 2021 seitens der WHO in Deutschland als eliminiert gilt.

Ähnliche Überlegungen sind auch für die weiteren erwarteten Infektionskrankheiten durchzuführen. Zur fachkundigen Bewertung sollten Betriebsärztinnen/ Betriebsärzte hinzugezogen werden (§§ 2,3 ASiG).

Bei bestehenden Unsicherheiten sollte ein erhöhtes Schutzniveau angestrebt werden. Wie oben bereits dargestellt, kommt neben dem Beschäftigungsverbot als letztes Mittel insbesondere zunächst die Versetzung an einen sicheren, geeigneten Arbeitsplatz in Frage.


Unabhängig von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung können behandelnde Ärzte auch den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren berücksichtigen. So kann durch die behandelnden Ärzte auch in eigenem Ermessen ein ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) ausgesprochen werden, wenn trotz der bisherigen Schutzmaßnahmen die Schwangere oder Ihr Kind bei einer Weiterbeschäftigung gefährdet wären.