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Welche Angaben müssen in einem Attest für ein ärztliches Beschäftigungsverbot stehen?

KomNet Dialog 1113

Stand: 06.08.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin im 5. Monat schwanger und aufgrund der psychisch belastenden Situation am Arbeitsplatz möchte mein Arzt mir ein Zeugnis über ein totales Beschäftigungsverbot ausstellen. Könnten Sie mir bitte nähere Auskunft geben, welche Angaben in diesem Zeugnis gemacht werden müssen?

Antwort:

Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, ein vom Arzt ausgesprochenes ärztliches Beschäftigungsverbot zu überprüfen. Das Attest, mit dem das Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird, muss aber klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage § 16 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG) berücksichtigen.

Folgendes ist zu attestieren:

  1. Art, Umfang und Dauer der Beschäftigungsverbote und -beschränkungen. Es besteht die Möglichkeit, ein totales (jede Tätigkeit ist untersagt) oder ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) Beschäftigungsverbot auszusprechen. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind eine zeitlich beschränkte Arbeitszeit oder eine Versetzung von einer Arbeitsumgebung in eine andere.
  2. Die Art der Gefährdung muss möglichst genau angegeben werden, z. B: die Schwangere reagiert überempfindlich auf bestimmte Gerüche.

Von der Bezirksregierung Arnsberg wird ein Vordruck für ärztliche Beschäftigungsverbote angeboten.

Auf die Informationen des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zu mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverboten weisen wir hin.