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zum Mutterschutz wird zum ärztlichen Beschäftigungsverbot ausgeführt:"Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn die Ärztin bzw. der Arzt Ihrer Mitarbeiterin die Gesundheit oder die ihres Kindes aufgrund ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Die Ärztin oder der Arzt kann die Beschäftigung Ihrer Mitarbeiterin ganz oder teilweise untersagen ...
Stand: 31.05.2019
Dialog: 42744
und/oder Kind gesundheitsgefährdend (die konkreten Arbeitsbedingungen oder der Arbeitsplatz an sich hingegen nicht)2. Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren, z. B. Konstitution, Gesundheitszustand etc.3. Krankhafte Schwangerschaftsverläufe fallen grundsätzlich nicht hierunter.Vielmehr handelt es sich um „gesunde“ Schwangere mit besonders ausgeprägten Schwangerschaftsbeschwerden ...
Stand: 20.05.2019
Dialog: 9174
Nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften besteht keine "freie Auswahl" zwischen Arbeitsunfähigkeit und individuellem Beschäftigungsverbot. Eine Arbeitsunfähigkeit geht dabei einem individuellen Beschäftigungsverbot stets vor. Ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot darf Ihre Ärztin nach Wortlaut des § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nur dann aussprechen, wenn bei Fortdauer ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 6174
. der Arbeitszeiten2. Arbeitsplatzwechsel3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 13 MuSchG.Bei den Beschäftigungsverboten wird zwischen generelle Beschäftigungsverboten und individuellen ärztlichen Beschäftigungsverboten unterschieden. Individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind in § 16 ...
Stand: 07.05.2024
Dialog: 29315
und stillenden Mütter unabhängig von deren individuellen Verhältnissen.Die betrieblichen Beschäftigungsverbote sind mit der Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort wirksam. Der Arbeitgeber ist verpflichtet diese umzusetzen. Zum Beispiel dürfen werdende und stillende Mütter nach § 11 Abs. 5 MuSchG nicht mit schweren und gesundheitsgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden. Der Arbeitgeber hat mit der Beurteilung ...
Stand: 11.06.2024
Dialog: 6230
wird zwischen generellen Beschäftigungsverboten (gelten für alle werdenden bzw. stillenden Mütter) und individuellem (per ärztlichem Attest) Beschäftigungsverbot unterschieden:Generelle BeschäftigungsverboteGenerelle Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden und stillenden Mütter unabhängig von individuellen Verhältnissen und finden sich in den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG ...
Stand: 30.10.2024
Dialog: 1224
Zunächst weisen wir daraufhin, dass das schriftliches Attest eines Arztes über ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot [individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)] bestimmte Kriterien erfüllen muss.Das Attest ist klar abzufassen. Es muss die Rechtsgrundlage (§ 16 Mutterschutzgesetz), die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten ...
Stand: 04.02.2019
Dialog: 8341
Zunächst weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht von Ihnen fordern darf, sich unberechtigterweise ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) attestieren zu lassen. Dies ist eine Aufforderung zum Leistungsmissbrauch.Aufgabe eines Betriebsarztes ist es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes ...
Stand: 17.12.2023
Dialog: 6488
. Bei Blutabnahme wird auf die Verwendung von passiv auslösenden Sicherheitsgeräten hingewiesen.Grundsätzlich sind vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsarztes immer die jeweiligen individuellen Beschäftigungsmöglichkeiten zu beurteilen und zu entscheiden. Daher ist zu empfehlen, Kontakt mit dem betriebsärztlichen Dienst aufzunehmen um die Frage individuell zu klären. ...
Stand: 23.12.2020
Dialog: 43121
Die Ärztin/der Arzt ist gehalten, die Bescheinigung für das individuelle Beschäftigungsverbot so klar und detailliert zu verfassen, dass sich die Beantwortung Ihrer Frage aus der ärztlichen Bescheinigung ergibt. Im vorliegenden Fall müsste die ärztliche Bescheinigung entsprechend konkretisiert werden.Im Einzelnen:Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen ...
Stand: 09.03.2018
Dialog: 42211
keine Meldung über Ihre Schwangerschaft vorgenommen hat. Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach dieser Mitteilung ein persönliches Gespräch über die weitere Anpassung der Arbeitsbedingungen anbieten. Nutzen Sie diese Gelegenheit! Schildern Sie Ihre Situation. Dies erleichtert es ihm, die Arbeitsbedingungen an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Individuelle Beeinträchtigungen kann Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt ...
Stand: 03.01.2025
Dialog: 42545
werden:Fortdauer der Beschäftigung ist für die Mutter oder das Kind gesundheitsgefährdend (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist an sich nicht gesundheitsgefährdend).Maßgeblich sind die individuellen Verhältnisse der Schwangeren, z. B. Konstitution, Gesundheitszustand.Krankhafte Schwangerschaftsverläufe fallen nicht hierunter. Vielmehr handelt es sich um „gesunde“ Schwangere mit besonders ausgeprägten ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 26608
- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.Ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) kann von jedem Arzt ausgesprochen werden, wenn bei der Weiterbeschäftigung eine Gefahr für Gesundheit oder Leben für die schwangere Frau oder das ungeborene Kind besteht. Es soll also eine gesunde Schwangere schützen, auf Grund der Tätigkeit krank zu werden. Die Gefahr für die werdende Mutter muss dabei in direktem ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 4269
gesundheitlichen Probleme in Verbindung mit der Schwangerschaft empfehlen wir mit einem Arzt/einer Ärztin zu klären, ob für die angesprochene Außendiensttätigkeit ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 16 MuSchG in Betracht kommt. ...
Stand: 17.07.2018
Dialog: 6524
Der Arbeitgeber ist verpflichtet nach Bekanntgabe der Schwangerschaft eine individuelle und tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes, der Arbeitsbedingungen der Schwangeren durchführen. Ziel dieser Gefährdungsbeurteilung ist die Abschätzung aller Gefahren und deren Auswirkungen auf die Schwangerschaft sowie die Bestimmung der Schutzmaßnahmen. Hierbei sind auch alle ...
Stand: 24.05.2019
Dialog: 26683
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt schwangere Frauen vor Gefährdungen am Arbeitsplatz, insbesondere vor Tätigkeiten, die ihre Gesundheit oder die des ungeborenen Kindes gefährden könnten. Die Tätigkeit einer Physiotherapeutin im Rahmen von Hausbesuchen ist aus mehreren Gründen kritisch zu betrachten:Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine individuelle Gefährdungsbeurteilung für die schwangere ...
Stand: 21.05.2025
Dialog: 44127
Unter § 11 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) sind die Arbeiten aufgeführt, mit denen werdende Mütter ohne Ausnahme nicht beschäftigt werden bzw. die schädlichen Einwirkungen aufgeführt, denen sie nicht ausgesetzt werden dürfen. Zudem kann ein Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen (§ 16 MuSchG), wenn Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung ...
Stand: 04.02.2019
Dialog: 2187
Zum ersten Teil der Frage:Nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) dürfen werdende Mütter nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Hitze und Kälte ausgesetzt sind.Witterungsbedingte Beschäftigungsverbote (z.B. für Außendiensmitarbeiterinnen, Briefträgerinnen, Gärtnerinnen) können nur individuell und nicht allein anhand eines Temperaturwertes ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 4484
eine Einzelfallentscheidung und die letztendlichen Schutzmaßnahmen sind im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung festzulegen, wobei das Beschäftigungsverbot immer die letzte Schutzmaßnahme darstellt. Weiter ist für die Beurteilung der Gefährdungslage durch Parvovirus B19 am Arbeitsplatz das regionale Infektionsgeschehen grundsätzlich ein wichtiger Faktor. Liegen Erkenntnisse vor, dass das Infektionsrisiko ...
Stand: 30.04.2024
Dialog: 43938
angestrebt werden. Wie oben bereits dargestellt, kommt neben dem Beschäftigungsverbot als letztes Mittel insbesondere zunächst die Versetzung an einen sicheren, geeigneten Arbeitsplatz in Frage.Unabhängig von der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung können behandelnde Ärzte auch den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren berücksichtigen. So kann durch die behandelnden Ärzte auch in eigenem ...
Stand: 12.02.2025
Dialog: 43855