Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Gibt es beim stundenweisen Beschäftigungsverbot eine maximale tägliche Stundenzahl?

KomNet Dialog 42211

Stand: 09.03.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Favorit

Frage:

Beschäftigungsverbot: gibt es beim stundenweisen Beschäftigungsverbot eine maximale tägliche Stundenzahl? Uns liegt ein Attest auf eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf 30,0 Stunden vor. Statt aber 5x6 Stunden möchte die Mitarbeiterin die 30 Stunden auf 4 Tage verteilen. Ist dies zulässig?

Antwort:

Die Ärztin/der Arzt ist gehalten, die Bescheinigung für das individuelle Beschäftigungsverbot so klar und detailliert zu verfassen, dass sich die Beantwortung Ihrer Frage aus der ärztlichen Bescheinigung ergibt. Im vorliegenden Fall müsste die ärztliche Bescheinigung entsprechend konkretisiert werden.


Im Einzelnen:


Die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist. Sie oder er darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen.


Folgende Voraussetzungen sind zu beachten:


  • Die Fortdauer der Beschäftigung ist für die Frau oder ihr Kind gesundheitsgefährdend, obwohl es sich grundsätzlich um eine für die schwangere oder stillende Frau nach den Mutterschutzvorschriften zulässige Beschäftigung handelt (die konkrete Arbeit oder der Arbeitsplatz ist nicht gesundheitsgefährdend).
  • Maßgeblich sind nur die individuellen Verhältnisse der Frau während der Schwangerschaft bzw. nach der Entbindung wie z. B. deren Konstitution/Gesundheitszustand.
  • Gründe sind nicht die krankheitsbedingten Schwangerschaftsbesonderheiten, weil in solchen Fällen eine Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung zu attestieren wäre. Es handelt sich vielmehr um "gesunde" Schwangere mit "Befindlichkeitsstörungen/Beschwerden“, die nicht krankhaft sind, aber bei Fortdauer der Tätigkeit Krankheitswert bekommen könnten.


Die behandelnde Ärztin / der behandelnde Arzt ist gefordert, eine Prognose darüber abzugeben, ob eine gesundheitliche Gefährdung für die Frau oder ihr Kind bei Fortdauer der Beschäftigung eintreten könnte. Dabei muss ein gewisser Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bestehen.

Das ärztliche Zeugnis muss klar abgefasst sein und die Rechtsgrundlage (§ 16 Abs. 1 oder 2 MuSchG) berücksichtigen. Der Umfang, die Art der Gefährdung und die Dauer des Beschäftigungsverbotes müssen klar formuliert werden.


  • Umfang des ärztlichen Beschäftigungsverbotes. Es besteht die Möglichkeit, ein partielles (nur bestimmte Tätigkeiten oder Zeiten) oder ein vollständiges Beschäftigungsverbot (jede Tätigkeit ist untersagt bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zum Eintritt der gesetzlichen Schutzfristen) zu attestieren. Beispiele für ein partielles Beschäftigungsverbot sind: eine Begrenzung der täglichen Arbeitszeit auf vier Stunden oder eine Begrenzung der Tätigkeiten.
  • Die Art der Gefährdung muss möglichst genau und verständlich beschrieben werden. Es dürfen weder Angaben zum Gesundheitszustand noch zum Verlauf der Schwangerschaft gemacht werden. Patientenbezogene medizinische Daten oder sogar Diagnosen dürfen nicht an den Arbeitgeber weitergegeben werden.
  • Die Dauer des ärztlichen Beschäftigungsverbotes muss deutlich definiert werden.


Bei Zweifeln an der Richtigkeit des Attestes kann die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber (unter Beachtung des Rechts der schwangeren Frau oder Mutter auf freie Arztwahl) eine Nachuntersuchung durch eine andere Ärztin / einen anderen Arzt verlangen.