Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Welche Arbeiten sind in einer Tierarztpraxis für Schwangere zulässig?

KomNet Dialog 4269

Stand: 26.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Favorit

Frage:

Meine Lebensgefährtin ist werdende Mutter und als Tierarzthelferin angestellt. Bis jetzt war es immer so, dass bei Bekanntgabe der Schwangerschaft sofort ein Arbeitverbot ausgesprochen wurde. Bei meiner Lebensgefährtin ist dies jedoch anders, sie soll nun im Empfangsbereich die Anmeldung und sonstige Bürotätigkeiten bearbeiten. Ich habe große Bedenken, denn dieser Bereich in der Praxis ist offen zu dem Wartebereich und des weiteren ist der Sanitärbereich neben dem Labor. Es gibt nur noch eine weitere Toilette, die jedoch von den Tierbesitzern mitbenutzt werden kann. Meine Frage ist nun: 1. Darf die Frauenärztin meiner Lebensgefährtin ein Beschäftigungsverbot aussprechen ? 2. Wenn dies nicht der Fall ist, darf sie denn im offenen Bereich zu dem Warteraum überhaupt arbeiten ? Es sind dort immerhin kranke Tiere mit den unterschiedlichsten Krankheiten.

Antwort:

Für eine werdende Mutter besteht kein generelles Beschäftigungsverbot in einer Tierarztpraxis. Vielmehr muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung klären, ob er auf Grund der betrieblichen Situation ein Beschäftigungsverbot auf der Grundlage der § 11 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2c Mutterschutzgesetz (MuSchG) für bestimmte Tätigkeiten aussprechen muss. Dabei sollte sich der Arbeitgeber vom Betriebsarzt beraten lassen.


Hilfestellung leistet hierbei das Merkblatt Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Tieren des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, es kann aber bis zur Überarbeitung nach wie vor für vergleichbare Sachverhalte herangezogen werden.


Der Arbeitgeber ist gemäß § 10 Abs. 2 MuSchG verpflichtet, werdende oder stillende Mütter über die Ergebnisse der Beurteilung und über die zu ergreifenden Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterrichten, sobald das möglich ist. Des Weiteren ist er zu einem Gespräch über weitere Anpassungen des Arbeitsplatzes verpflichtet. Die Pflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz sowie weitergehende Pflichten nach dem Betriebsverfassungs- und den Personalvertretungsgesetzen bleiben unberührt.


Ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) kann von jedem Arzt ausgesprochen werden, wenn bei der Weiterbeschäftigung eine Gefahr für Gesundheit oder Leben für die schwangere Frau oder das ungeborene Kind besteht. Es soll also eine gesunde Schwangere schützen, auf Grund der Tätigkeit krank zu werden. Die Gefahr für die werdende Mutter muss dabei in direktem Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen.


Das ärztliche Beschäftigungsverbot kann zeitlich befristet ausgesprochen werden. Des Weiteren hat der Arzt die Möglichkeit, das Beschäftigungsverbot für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen oder die Arbeitszeit der werdenden Mutter zu beschränken. Ein ärztliches Beschäftigungsverbot hat einen hohen medizinischen Beweiswert. Es muss die konkrete Gefahr benennen und für den Arbeitgeber so abgefasst sein, dass er weiß, ob und wie er die werdende Mutter beschäftigen darf.