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Kann ein Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft aus aktuellem Anlass wiederholen?

KomNet Dialog 29315

Stand: 04.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Kann ein Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung in der Schwangerschaft aus aktuellem Anlass wiederholen? Kann er bei veränderter Arbeitsituation ein generelles Beschäftigungsverbot aussprechen (agressive Kinder drohen in den Bauch zu schlagen etc.) Kann er ein Beschäftigungsverbot aussprechen, auch wenn der spezielle Fall nicht im Mutterschutzgesetz aufgeführt ist?

Antwort:

Die Pflicht zur Erstellung einer spezifischen Gefährdungsbeurteilung bei der Beschäftigung werdender und stillender Mütter ergibt sich aus § 10 Mutterschutzgesetz (MuSchG). Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Art, Ausmaß und Dauer der Gefährdung für die werdende oder stillende Mutter zu beurteilen. Zweck der Beurteilung ist es, alle Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit sowie alle Auswirkungen auf Schwangerschaft oder Stillzeit der betroffenen Arbeitnehmerinnen abzuschätzen und die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen zu bestimmen. Hilfestellung bietet hierbei z.B. die Seite www.mags.nrw/mutterschutz-gefaehrdungdbeurteilung


Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gehört auch, die ergriffenen Schutzmaßnahmen dahingehend zu überprüfen, ob durch sie die Gefährdungen beseitigt wurden oder ob nicht durch die Maßnahmen neue Gefährdungen entstanden sind. Selbstverständlich muss die Gefährdungsbeurteilung auch bei einer veränderten Arbeitssituation überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.


Falls die Arbeitsplatzbeurteilung ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten

2. Arbeitsplatzwechsel

3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 13 MuSchG.


Bei den Beschäftigungsverboten wird zwischen generelle Beschäftigungsverboten und individuellen ärztlichen Beschäftigungsverboten unterschieden. Individuelle ärztliche Beschäftigungsverbote berücksichtigen den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Sie sind in § 16 MuSchG verankert und können nur von einer Ärztin/einem Arzt attestiert werden. 


Generelle Beschäftigungsverbote gelten für alle werdenden und stillenden Mütter unabhängig von individuellen Verhältnissen und finden sich in den §§ 3 bis 6, 10 Abs. 3 und 13 Abs. 1 Nr. 3 MuSchG. Sie sind mit Mitteilung der Schwangerschaft sofort wirksam (vgl. § 10 Abs. 2 S. 1 MuSchG). Der Arbeitgeber ist verpflichtet sie umzusetzen. Die von Ihnen ermittelte Gefährdung, dass aggressive Kinder der werdenden Mutter in den Bauch schlagen können, fällt hierunter. 


Hinweis:

Auf die Informationen der Broschüre "Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Kindern" weisen wir in diesem Zusammenhang hin.