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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ich bei einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot eine Nebentätigkeit ausüben?

KomNet Dialog 8341

Stand: 04.02.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich habe nun ein Beschäftigungsverbot nach § 16 des Mutterschutzgesetzes erhalten mit der Angabe "gilt für jede Tätigkeit". Ich arbeite im Rahmen der sozialpädagogischen Familienhilfe mit Kindern und deren Angehörigen aus den sog. Risikofamilien in einer teilstationären Tagesgruppe. Nun möchte ich gern wissen, ob ich während dieser Zeit eine Nebenjob ausüben darf, welcher mit meiner eigentlichen Arbeit, für die das Beschäftigungsverbot gilt, nichts zu tun hat (z.B. Aushilfe im Blumenladen oder Kiosk o.ä.)?

Antwort:

Zunächst weisen wir daraufhin, dass das schriftliches Attest eines Arztes über ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot [individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG)] bestimmte Kriterien erfüllen muss.

Das Attest ist klar abzufassen. Es muss die Rechtsgrundlage (§ 16 Mutterschutzgesetz), die voraussichtliche Geltungsdauer, Umfang und Art der untersagten Tätigkeit möglichst genau und allgemein verständlich darstellen. Es ist auch möglich darzustellen, welche Art von Tätigkeit die Schwangere ausüben bzw. nicht ausüben darf.

Auch dem medizinisch nicht vorgebildeten Arbeitgeber muss es möglich sein, Umfang und Dauer des Beschäftigungsverbotes zu erkennen. Das ärztliche Beschäftigungsverbot ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin bindend. Einen Vordruck für ein Attest zum individuellen Beschäftigungsverbot erhalten Sie hier.

Während der Zeit, in der nach ärztlichem Zeugnis eine Beschäftigung der Frau ganz oder teilweise untersagt ist, hat die Frau (ebenso wie bei den gesetzlich normierten Beschäftigungsverboten) Anspruch auf den Durchschnittsverdienst gemäß § 18 Mutterschutzgesetz.

Weitere Informationen dazu finden Sie z. B. hier


Die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes gelten für Frauen in einem Arbeitsverhältnis, also auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse oder sogenannte Minijobs. Ein vom Arzt ausgesprochenes individuelles Beschäftigungsverbot ist demzufolge auch bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen und Minijobs einzuhalten.



Zur Ausübung einer Nebentätigkeit:


Arbeitsrechtlich steht die Aufnahme eines weiteren Beschäftigungsverhältnisses neben der Haupttätigkeit unter dem Zustimmungsvorbehalt des Arbeitgebers. Dieses gilt auch für die Aufnahme eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses, wenn auf die Tätigkeit entgegen der Haupttätigkeit ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot nicht zutreffen würde.

Hierbei ist auch zu bedenken, dass für die dem Beschäftigungsverbot unterliegende Haupttätigkeit der Durchschnittsverdienst weiter gewährt wird. Es könnte auch zu Konflikten mit der gesetzlichen Krankenkasse kommen, die im Rahmen des U2-Verfahrens nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG) dem Arbeitgeber die Kosten erstattet.


Wir bitten um Verständnis, dass KomNet als kostenloses Beratungsangebot zum Arbeitsschutz, zur Arbeitsgestaltung und Qualifizierung keine Beratung in arbeits- und sozialrechtlichen Fragestellungen leisten darf. Entsprechende Anfragen sollten direkt an eine entsprechend autorisierte Stelle (Fachanwalt, gesetzliche Krankenversicherung o.ä.) gerichtet werden.