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KomNet-Wissensdatenbank

Darf eine stillende Arbeitnehmerin aus dienstlichen Gründen für mehrere Tage an einen anderen Standort geschickt werden?

KomNet Dialog 42545

Stand: 03.01.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin als Flugbegleiterin tätig und habe meinen Arbeitgeber darüber informiert, dass mein Kind gestillt wird. Da eine Beschäftigung zwischen 20 und 6 Uhr laut Gesetz nicht möglich ist, möchte ich wissen, ob es im Sinne des Gesetzes ist, dass ich zu Schulungszwecken oder auch zu normalen dienstlichen Zwecken über Nacht an einen anderen Standort geschickt werden darf? Eine direkte Beschäftigung liegt dann zwar in der Nacht nicht vor, aber ich wäre für mehrere Tage abwesend und könnte mein Kind nicht stillen.

Antwort:

Gemäß § 7 Abs.2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) hat der Arbeitgeber "eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde."


Bei einer mehrtägigen Dienstreise dürfte dies in der Regel nicht möglich sein. Die mutterschutzrechtliche Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Einzelheiten zur Freistellung zum Stillen anordnen (§ 29 Abs.3 Nr.3 MuSchG).


Im Leitfaden zum Mutterschutz wird hierzu unter Kapitel 2.4 ausgeführt:

"Kehren Sie nach der Geburt Ihres Kindes (nach dem Ende der Schutzfristen oder nach dem Ende Ihrer Elternzeit) in Ihre Beschäftigung zurück, während Sie noch stillen, sollten Sie dies Ihrem Arbeitgeber mitteilen. Nur dann kann Ihnen Ihr Arbeitgeber einen wirkungsvollen Stillschutz gewährleisten. Denn auch nach Ihrer Entbindung und in der Stillzeit muss Ihr Arbeitgeber Sie so beschäftigen und Ihren Arbeitsplatz so einrichten, dass Ihre Gesundheit und die Ihres Kindes ausreichend geschützt sind. Ihr Arbeitgeber ist außerdem verpflichtet, die Aufsichtsbehörde über Ihre Stillzeit zu informieren, wenn er noch keine Meldung über Ihre Schwangerschaft vorgenommen hat.

Ihr Arbeitgeber muss Ihnen nach dieser Mitteilung ein persönliches Gespräch über die weitere Anpassung der Arbeitsbedingungen anbieten. Nutzen Sie diese Gelegenheit! Schildern Sie Ihre Situation. Dies erleichtert es ihm, die Arbeitsbedingungen an Ihre Bedürfnisse anzupassen. Individuelle Beeinträchtigungen kann Ihnen Ihre Ärztin oder Ihr Arzt attestieren."