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Darf mich der Arbeitgeber auffordern, ein Beschäftigungsverbot von meinem Frauenarzt ausstellen zu lassen? Wie wirkt sich ein Beschäftigungsverbot auf das Elterngeld bei einem befristeten Arbeitsvertrag aus?
KomNet Dialog 6488
Stand: 17.12.2023
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Ich bin Produktionshelferin in der 17. Schwangerschaftswoche bei einer Leihfirma. Diese bat mich, mir ein Beschäftigungsverbot von meinem Frauenarzt ausstellen zu lassen, um das bezahlte Gehalt wieder von der Krankenkasse zurückzubekommen. Ich bin gesund und beim Arzt wurde gesagt, meine Firma soll sich mit der Krankenkasse auseinandersetzen. In den nächsten Tagen habe ich einen Termin beim Betriebsarzt, der vermutlich das Beschäftigungsverbot aussprechen wird. Frage: Wirkt sich ein Beschätigungsverbot mit U2-Verfahren auf die Berechnung meines Arbeitslosengeldes (Arbeitsvertrag befristet bis Ende Mai d.J., voraussichtlicher Geburtstermin 10. August), Mutterschaftsgeld oder Elterngeldes aus?
Antwort:
Zunächst weisen wir darauf hin, dass der Arbeitgeber nicht von Ihnen fordern darf, sich unberechtigterweise ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) attestieren zu lassen. Dies ist eine Aufforderung zum Leistungsmissbrauch.
Aufgabe eines Betriebsarztes ist es, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Dazu gehört es u. a. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten. Es ist aber nicht seine originäre Aufgabe, mögliche Gründe für das Vorliegen eines individuellen Beschäftigungsverbotes zu suchen oder ein solches auszusprechen.
Zu einer gynäkologischen Untersuchung ist der Betriebsarzt nicht berechtigt und eine solche sollten Sie ablehnen. Im Übrigen unterliegt auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht.
Auf das Mutterschaftsgeld (§ 19 MuSchG) hat ein Beschäftigungsverbot keinen Einfluss.
Zu möglichen Auswirkungen auf das Elterngeld sollte eine entsprechende Frage direkt an die zuständige Elterngeldstelle, in Nordrhein-Westfalen sind dies die die Kreise und kreisfreien Städte, gerichtet werden.
Hinweis:
Aufgrund des Ansinnens des Arbeitgebers bezüglich des Beschäftigungsverbotes sollte erwogen werden, sich arbeitsrechtlich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten zu lassen.
Weitere Informationen zum Mutterschutz finden Sie unter www.mags.nrw/mutterschutz.