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Darf eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen?

KomNet Dialog 42744

Stand: 09.01.2026

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf eine Betriebsärztin/ ein Betriebsarzt ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen?

Antwort:

Im § 16 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wird zum ärztlichen Beschäftigungsverbot ausgeführt:

"(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen."


Ein ärztliches Zeugnis kann grundsätzlich von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden.


Die Aufgaben der Betriebsärztin/ des Betriebsarztes sind im § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) beschrieben. Es gehört daher nicht zu den Aufgaben einer Betriebsärztin/ eines Betriebsarztes, ein solches Zeugnis auszustellen.


Im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz des Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird zum ärztlichen Beschäftigungsverbot ausgeführt:

"Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn die Ärztin beziehungsweise der Arzt Ihrer Mitarbeiterin die Gesundheit oder die ihres Kindes aufgrund ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Die Ärztin oder der Arzt kann die Beschäftigung Ihrer Mitarbeiterin ganz oder teilweise unter sagen. Sie dürfen sie dann in dem angegeben Umfang nicht mehr beschäftigen. 

Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Das entsprechende Attest kann jede Ärztin beziehungsweise jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologinnen beziehungsweise Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopädinnen beziehungsweise Orthopäden oder Neurologinnen beziehungsweise Neurologen sind hierzu berechtigt. 

Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für Ihre Beschäftigte und ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Sie erkennbar sind. Das Attest sollte erkennen lassen, welche Schilderungen hinsichtlich des Arbeitsplatzes und der Arbeitsbedingungen dem Beschäftigungsverbot zugrunde gelegt wurden. Medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest.


Wichtiger Hinweis

Das ärztliche Zeugnis muss ausdrücklich angeben, ob ein Beschäftigungsverbot oder eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Zu unterscheiden ist das ärztliche Beschäftigungsverbot, das Sie zur Lohnfortzahlung im Rahmen des Mutterschutzgesetzes bis zum Ende des Beschäftigungsverbots verpflichtet, von dem Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zur Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz für einen Zeitraum von sechs Wochen verpflichtet.


Wichtiger Hinweis

Haben Sie begründete Zweifel an der Richtigkeit des ärztlichen Zeugnisses, dürfen Sie eine Nachuntersuchung verlangen. Ihre Mitarbeiterin hat dabei allerdings das Recht auf freie Arztwahl. Sie dürfen daher nicht verlangen, dass eine bestimmte Ärztin beziehungsweise ein bestimmter Arzt die Nachuntersuchung vornimmt. Verlangen Sie eine Nachuntersuchung, so müssen Sie als Arbeitgeberin beziehungsweise Arbeitgeber die entsprechenden Kosten tragen."