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Darf ein Betriebsarzt ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen?
KomNet Dialog 42744
Stand: 31.05.2019
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Darf ein Betriebsarzt ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot aussprechen?
Antwort:
Im § 16 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) wird zum ärztlichen Beschäftigungsverbot ausgeführt:
"(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau nicht beschäftigen, soweit nach einem ärztlichen Zeugnis ihre Gesundheit oder die ihres Kindes bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau, die nach einem ärztlichen Zeugnis in den ersten Monaten nach der Entbindung nicht voll leistungsfähig ist, nicht mit Arbeiten beschäftigen, die ihre Leistungsfähigkeit übersteigen."
Ein ärztliches Zeugnis kann grundsätzlich von jedem approbierten Arzt ausgestellt werden.
Die Aufgaben des Betriebsarztes sind im § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes beschrieben. Es gehört daher nicht zu den Aufgaben eines Betriebsarztes, ein solches Zeugnis auszustellen.
Im Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz wird zum ärztlichen Beschäftigungsverbot ausgeführt:
"Zu einem ärztlichen Beschäftigungsverbot kommt es, wenn die Ärztin bzw. der Arzt Ihrer Mitarbeiterin die Gesundheit oder die ihres Kindes aufgrund ihres individuellen Gesundheitszustandes bei einer Weiterbeschäftigung als gefährdet einstuft. Die Ärztin oder der Arzt kann die Beschäftigung Ihrer Mitarbeiterin ganz oder teilweise untersagen. Sie dürfen sie dann in dem angegeben Umfang nicht mehr beschäftigen.
Voraussetzung für dieses Beschäftigungsverbot ist ein entsprechendes ärztliches Zeugnis. Das entsprechende Attest kann jede Ärztin bzw. jeder Arzt ausstellen, also nicht nur Gynäkologen, sondern beispielsweise auch Orthopäden oder Neurologen sind hierzu berechtigt.
Das ärztliche Attest sollte möglichst genaue und allgemein verständliche Angaben enthalten, insbesondere auch darüber, ob leichtere Arbeiten oder verkürzte Arbeitszeiten zulässig bleiben. Es sollte so formuliert werden, dass die Art und Weise und der Umfang der Gefährdung für Ihre Beschäftigte und ihr Kind bei der Fortdauer der Beschäftigung für Sie erkennbar sind. Gründe und medizinische Diagnosen gehören nicht in dieses Attest."