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Sowohl nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wie auch Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Samstag regulärer Arbeitstag, so dass eine 6-Tage-Woche grundsätzlich zulässig ist. Es gibt allerdings im § 4 Abs.1 MuSchG die Begrenzung, dass Mehrarbeit verboten ist:"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau ...
Stand: 27.02.2024
Dialog: 5190
Trennung); bei der Beschäftigung mit älteren Kindern nur noch beim Auftreten von Erkrankungen in der Einrichtung. Sind 28 Tage lang keine neuen Erkrankungsfälle in der Einrichtung aufgetreten, kann die Schwangere mit dem Beginn der fünften Woche ihre Arbeit wieder aufnehmen.Bei nicht geklärter oder fehlender Ringelrötelnimmunität gilt für Schwangere bei beruflichem Umgang mit Kindern und Jugendlichen ...
Stand: 18.09.2025
Dialog: 8917
sind immun gegen das Virus, weil sie im Kindesalter bereits Kontakt mit dem Virus hatten. Bei Schwangeren verursacht das Virus eine leichte Erkrankung. Die kritische Zeit für eine Schwangere bei Ansteckung ist die Zeit um den Geburtstermin.Da sich die Schwangere bereits 6 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin im gesetzlichen Mutterschutz befindet, besteht in der Regel keine vom Arbeitsplatz ...
Stand: 09.07.2021
Dialog: 22545
- und FeiertagsarbeitWerdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit über 8,5 Stunden am Tag, nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§§ 4, 5 und 6 MuSchG). Es werden diesbzgl. zwar auch Ausnahmen genannt, Floristinnen fallen hier aber nicht drunter. ...
Stand: 01.04.2025
Dialog: 28779
Nach § 3 Mutterschutzgesetz( MuschG-2018) gilt für Frauen nach der Geburt ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot für die Dauer von 8 bzw. 12 Wochen.Nach § 3 Abs. 3 MuSchG gilt für Auszubildende:"(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werd ...
Stand: 20.12.2018
Dialog: 7569
für die Mutter und ihr gestilltes Kind vorgenommen werden. Diese Schutzmaßnahme hat Vorrang vor einem Beschäftigungsverbot. Nach Ablauf der gesetzlichen Schutzfristen (8 Wochen bzw. 12 Wochen nach der Entbindung plus die Tage, die vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen wurden) kann eine stillende immunisierte Frau ihre Tätigkeit wieder ausüben.Beschäftigungsverbot:Ein Beschäftigungsverbot ist erst dann ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 22824
der obligatorischen Mutterschutzfrist von in der Regel acht Wochen nach der Geburt aus der Familie herausgenommen und anderweitig betreut werden.Wir empfehlen Ihnen, sich zwecks intensiverer Beratung an die zuständige mutterschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zu wenden.Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein können z. B. hier oder auch im Leitfaden zum Mutterschutz und dem Merkblatt "Mutterschutz ...
Stand: 28.12.2018
Dialog: 19358
Eine Verlängerung oder Verkürzung der Schutzfrist von 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt ist vom Mutterschutzgesetz - MuSchG her nicht zugelassen, auch nicht in Ausnahmefällen. Während der Schutzfrist nach der Geburt darf der Arbeitgeber die Frau weder mit Arbeit im engeren Sinne beschäftigen noch mit Arbeitsbereitschaft, noch nicht einmal mit Rufbereitschaft. Auch ein Einverständnis der Frau macht ...
Stand: 30.05.2018
Dialog: 15780
erklärt,eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird undinsbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.Die schwangere ...
Stand: 04.01.2019
Dialog: 12137
Die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sind dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu entnehmen.In Gärtnereien sind unter anderem folgende Beschäftigungsverbote relevant:- Verbot von schwerer körperlicher Arbeit und Arbeiten in Zwangshaltungen. Dazu zählen das regelmäßige Heben und Tragen per Hand von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht sowie häufiges erhebliches Strecken, Bü ...
Stand: 25.08.2021
Dialog: 13766
Nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt Folgendes:„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,1.bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder2.bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder3 ...
Stand: 06.06.2025
Dialog: 3038
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gemäß § 1 Gesetz "für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch":"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."Demnach fallen f ...
Stand: 02.02.2021
Dialog: 20682
, ausgehend von einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin (Arbeitszeit: acht Stunden pro Tag). Nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats durfte die Frau weiterhin mit bis zu vier Stunden reiner Fahrtätigkeit am Tag beschäftigt werden. Für Fahrtätigkeiten, die über diese vier Stunden hinausgingen, galt das Beschäftigungsverbot. Die Beschäftigung der Frau mit anderen Tätigkeiten über diese vier Stunden ...
Stand: 22.01.2019
Dialog: 42561
Nach den mutterschutzrechtlichen Vorschriften besteht keine "freie Auswahl" zwischen Arbeitsunfähigkeit und individuellem Beschäftigungsverbot. Eine Arbeitsunfähigkeit geht dabei einem individuellen Beschäftigungsverbot stets vor. Ein individuelles ärztliches Beschäftigungsverbot darf Ihre Ärztin nach Wortlaut des § 16 Mutterschutzgesetz (MuSchG) nur dann aussprechen, wenn bei Fortdauer der Beschä ...
Stand: 11.09.2018
Dialog: 6174
Auf die sechswöchige Schutzfrist vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz - MuSchG) kann die werdende Mutter auf eigenen Wunsch verzichten. Sie muss sich dafür ausdrücklich zur weiteren Arbeitsleistung bereit erklären. Diese Erklärung kann von ihr jederzeit widerrufen werden.Die Einhaltung der Schutzfrist nach der Entbindung (8 Wochen, § 3 Abs. 2 MuSchG) hingegen ist grundsätzlich ...
Stand: 28.02.2019
Dialog: 10763
Ja. Eine Reduzierung der Arbeitszeit ist zulässig. Allerdings ist weiterhin der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu bezahlen. Die Differenz zwischen der tatsächlich geleisteten Arbeit und der regulären Arbeitszeit wird dann auf Antrag über die Umlage U2 nach dem Aufwendungsausgleichgesetz durch die Krankenkasse der werdenden Mutter erstattet. ...
Stand: 26.02.2019
Dialog: 21506
Gemäß § 7 Abs.2 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) hat der Arbeitgeber "eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde."Bei einer mehrtägigen Dienstreise dürfte dies in der Regel nicht möglich sein. Die mutterschut ...
Stand: 03.01.2025
Dialog: 42545
,eine Ausnahme vom allgemeinen Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen nach § 10 des Arbeitszeitgesetzes zugelassen ist,der Frau in jeder Woche im Anschluss an eine ununterbrochene Nachtruhezeit von mindestens elf Stunden ein Ersatzruhetag gewährt wird und.insbesondere eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist.Außerhalb dieser Ausnahmen ...
Stand: 27.02.2019
Dialog: 25998
generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche.Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche besteht auch bei nichtimmunen Schwangeren kein erhöhtes Risiko für kindliche Schädigungen. Da die Infektionsgefahr jedoch weiterhin gegeben ist, hat beim Auftragen der Erkrankung in der Einrichtung eine Freistellung zu erfolgen. Eine Wiederzulassung in der Einrichtung ist am 22. Tag nach dem letzten ...
Stand: 15.03.2019
Dialog: 42621
Beschäftigungsverbot dabei stets vor.Falls ein generelles oder individuelles (durch ärztliches Zeugnis bescheinigtes) Beschäftigungsverbot besteht, darf der Arbeitgeber die werdende Mutter nicht weiterbeschäftigen, auch wenn sie in eine Weiterbeschäftigung wünscht. Dies gilt auch für den Zeitraum nach der Entbindung, der in der Regel acht Wochen (bei Früh- und Mehrlingsgeburten länger) beträgt.Beschäftigungsverbote ...
Stand: 30.10.2024
Dialog: 1224