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Welche Beschäftigungsverbote bestehen für eine werdende Mutter in einem Gartencenter?

KomNet Dialog 13766

Stand: 25.08.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin jetzt in der 22. Woche schwanger und arbeite in einem Gartencenter als Vollzeitkraft. Ich arbeite den ganzen Tag mit Pflanzen, Erde und angrenzend an die Dünger- und Pflanzenschutzabteilung, zudem ständiges Heben und Bücken. Das Gartencenter ist ein reines Gewächshaus, d.h. dass die Temperaturen bei sonnigem Wetter schnell die 30 °C übersteigen. Weder durch meinen Arbeitgeber noch durch das Gewerbeaufsichtsamt wurde mein Arbeitsplatz überpfüft. Ist das rechtens?

Antwort:

Die mutterschutzrechtlichen Bestimmungen sind dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) zu entnehmen.


In Gärtnereien sind unter anderem folgende Beschäftigungsverbote relevant:

- Verbot von schwerer körperlicher Arbeit und Arbeiten in Zwangshaltungen. Dazu zählen das regelmäßige Heben und Tragen per Hand von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich mehr als 10 kg Gewicht sowie häufiges erhebliches Strecken, Bücken, Beugen oder Hocken. Solche Körperhaltungen kommen bei Pflanz- und Erdarbeiten vor.


- Verbot von Arbeiten bei schädlichen Einwirkungen von Hitze, Kälte oder Nässe, wie z. B. bei länger andauernden Arbeiten im Freien oder in Gewächshäusern.

In Gewächshäusern kann es zu schädlichen Einwirkungen von Hitze kommen, wenn die nachstehenden Temperaturen überschritten werden:


Luftfeuchtigkeit:            unter 60 %                         über 60 %

leichte Arbeiten:             30 °C                                28 °C

mittelschwere Arbeiten:     26 °C                                24 °C


- Bei der Bodenbearbeitung in Gewächshäusern können z. B. Aspergillus-fumigatus-Sporen von 105 koloniebildenden Einheiten pro Kubikmeter Luft auftreten (Risikogruppe 2 gemäß Biostoffverordnung).

Beim Shreddern, Kompostieren bzw. Sieben von Kompost können Keimzahlen von 107 bis 1010 koloniebildende Einheiten pro Kubikmeter Luft auftreten. Die Keime gehören der Risikogruppe 1 und 2 an.

Bei der Champignon-Zucht wurden noch höhere Keimzahlen festgestellt, wobei zusätzlich Gram-negative Stäbchen gemessen wurden.


Aus diesen Gründen ist die Beschäftigung werdender Mütter mit o. g. Arbeiten in der Regel nicht möglich.


Grundsätzlich gilt:


Bei der Beschäftigung einer werdenden oder stillenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und entsprechend erforderliche Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere ist der Arbeitgeber nach § 27 Abs. 1 MuSchG verpflichtet, unverzüglich nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen (in Nordrhein-Westfalen die Dezernate 56 der Bezirksregierungen) sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.


Der Arbeitgeber hat - unabhängig davon, ob eine Frau am Arbeitsplatz beschäftigt wird - bereits im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) für jede Tätigkeit jene Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu ermitteln, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt sein kann (anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung gem. § 10 Abs. 1 Nr. 1 MuSchG). Auf Grundlage dieser Beurteilung ist anschließend festzustellen, inwieweit Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Mit Bekanntgabe der Schwangerschaft bzw. Stillbereitschaft hat der Arbeitgeber seine Beurteilung auf Aktualität zu überprüfen, die Schutzmaßnahmen festzulegen und der anzeigenden Arbeitnehmerin ein Gespräch zu weiteren Anpassungen anzubieten (§ 10 Abs. 2 MuSchG). Der Arbeitgeber hat eine schwangere oder stillende Frau über die Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen zu informieren (§ 14 Abs.3 MuSchG).


Ergibt die Beurteilung, dass eine unverantwortbare Gefährdung bezüglich der Sicherheit oder Gesundheit von Mutter und/oder Kind vorliegt, ist der Arbeitgeber dazu angehalten, der Frau die Fortführung ihrer Tätigkeit zu ermöglichen und in diesem Sinne geeignete Schutzmaßnahmen in Rangfolge des § 13 MuSchG zu treffen, die sich wie folgt gliedern:

1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen

2. Arbeitsplatzwechsel (Arbeitgeber hat hierbei erweitertes Direktionsrecht, § 315 BGB)

3. Freistellung im Rahmen eines Beschäftigungsverbots unter Zahlung des Mutterschutzlohns gem. § 18 MuSchG (als Ultima Ratio)


Hinweis:

Für weitergehende Informationen verweisen wir insbesondere auf das Merkblatt "Mutterschutz in Gärtnereien und Gartenbaubetrieben" der Gewerbeaufsicht Baden-Württemberg. Das Merkblatt bezieht sich zwar noch auf das alte Mutterschutzgesetz, kann aber als Informationsquelle weiterhin genutzt werden.