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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ich während des Mutterschutzes weiterhin freiberuflich arbeiten?

KomNet Dialog 20682

Stand: 02.02.2021

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich arbeite hauptberuflich angestellt und werde 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt in den Mutterschutz gehen und auch Mutterschutzgeld erhalten. Zusätzlich arbeite ich jedoch einige Stunden in der Woche auf freiberuflicher Basis. Darf ich dies auch während des Mutterschutzes weiterhin tun?

Antwort:

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt gemäß § 1 Gesetz "für Frauen in einer Beschäftigung im Sinne von § 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch":

"Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers."


Demnach fallen freiberufliche/selbständige Tätigkeiten nicht unter diese Definition, so dass das Mutterschutzgesetz hier keine Anwendung findet. Somit dürften Sie diese Tätigkeit weiterhin ausführen. Ggf. sind arbeitsrechtliche Aspekte bei der Haupttätigkeit zu beachten, die einer Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit entgegenstehen. Wir bitten um Verständnis, dass KomNet keine Beratung zu arbeitsrechtlichen Fragen anbietet und regen an, Angehörige der rechtsberatenden Berufe oder entsprechende Stellen (Gewerkschaft, Verband etc.) direkt anzusprechen.


Ob bzw. inwieweit Sie für Ihre freiberufliche Tätigkeit Mutterschaftsgeld erhalten können, hängt von der Vertragsgestaltung Ihrer Krankenversicherung ab. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie von Ihrer Krankenversicherung und im Leitfaden zum Mutterschutz: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/publikationen/leitfaden-zum-mutterschutz/73756