Inhaltsbereich

KomNet-Wissensdatenbank

Wenn ich auf die sechs Wochen Mutterschutz vor der Geburt verzichten möchte, kann ich dies dann bei einer Mehrlingsgeburt auch für die zusätzlichen sechs Wochen nach der Geburt tun?

KomNet Dialog 15780

Stand: 30.05.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

Favorit

Frage:

Bei einer Frühgeburt verlängert sich der Mutterschutz auf 12 Wochen nach der Entbindung und um bis zu weitere sechs Wochen, die ich vor dem errechneten Entbindungstermin aufgrund der Frühgeburt ggf. nicht in Anspruch nehmen konnte. Wenn ich vorab erklärt habe, dass ich auf die sechs Wochen Mutterschutz vor Geburt verzichten möchte, kann ich dies dann auch für die zusätzlichen sechs Wochen nach Geburt tun? Ich würde gerne nach zwölf Wochen wieder arbeiten und kann nicht nachvollziehen, weshalb ich gezwungen werden sollte, Mutterschutzfristen in Anspruch zu nehmen, die ich bereits vorher abgelehnt hatte.

Antwort:

Eine Verlängerung oder Verkürzung der Schutzfrist von 8 bzw. 12 Wochen nach der Geburt ist vom Mutterschutzgesetz - MuSchG her nicht zugelassen, auch nicht in Ausnahmefällen. 


Während der Schutzfrist nach der Geburt darf der Arbeitgeber die Frau weder mit Arbeit im engeren Sinne beschäftigen noch mit Arbeitsbereitschaft, noch nicht einmal mit Rufbereitschaft. Auch ein Einverständnis der Frau macht im Unterschied zum § 3 Abs. 1 MuSchG (6 Wochen vor der Geburt) die Beschäftigung nicht zulässig.


Das Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 2 MuSchG ist absolut und zwingend (absolutes Beschäftigungsverbot). Beschäftigt der Arbeitgeber die Frau trotzdem, macht er sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig.


Auf weitere Informationen zum Mutterschutz unter www.mags.nrw/mutterschutz  weisen wir ebenso hin wie auf S. 35ff. des Leitfadens zum Mutterschutz ("Schutzfristen vor und nach der Entbindung").