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Darf eine werdende Mutter im Vertriebs-Außendienst beschäftigt werden?

KomNet Dialog 42561

Stand: 22.01.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Darf eine werdende Mutter im Vertriebs-Außendienst beschäftigt werden? Die Kollegin besucht Kunden im produzierenden Gewerbe (Büro-, Forschungs- und Fertigungsbereiche), Die Fahrten erfolgen im Dienst-PKW. Wir sind uns unsicher in Bezug auf die Liegemöglichkeiten, das Führen des PKW sowie die von uns nicht kontrollierbaren Gefährdungen in den Kundenbetrieben.

Antwort:

Nach dem neuen Mutterschutzgesetz (MuSchG) darf eine schwangere Frau nicht auf Beförderungsmitteln eingesetzt werden, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt.

 

Neues Mutterschutzrecht

§ 11 MuSchG "Unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen für schwangere Frauen"

(5) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau keine Tätigkeiten ausüben lassen und sie keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, bei denen sie körperlichen Belastungen oder mechanischen Einwirkungen in einem Maß ausgesetzt ist oder sein kann, dass dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt. Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau insbesondere keine Tätigkeiten ausüben lassen, bei denen […]

5. sie auf Beförderungsmitteln eingesetzt wird, wenn dies für sie oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellt […]

 

Rechtsbegriff der „unverantwortbaren Gefährdung“:

"Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist." (§ 9 Abs.2 MuSchG)

 

Mit dem Begriff „unverantwortbare Gefährdung“ soll also die Wahrscheinlichkeit, dass eine Gefährdung eintreten wird, in Bezug auf die Höhe des zu erwartenden Schadens ermittelt werden.

Bei der dafür erforderlichen Bewertung ist wie folgt zu unterscheiden:

Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt, kann umso größer sein, je geringer der möglicherweise eintretende Gesundheitsschaden ist, und sie muss umso kleiner sein, je schwerer der etwaige Gesundheitsschaden wiegt.


Nach der alten Rechtslage bestand ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter auf Beförderungsmitteln nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft.

 

Altes Mutterschutzrecht

§ 4 Weitere Beschäftigungsverbote

Werdende Mütter dürfen insbesondere nicht beschäftigt werden […]

7. nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln […]

 

Dieses kam dann zum Tragen, wenn die Fahrtätigkeit mehr als die Hälfte der Arbeitszeit betrug, ausgehend von einer vollzeitbeschäftigten Mitarbeiterin (Arbeitszeit: acht Stunden pro Tag). Nach Ablauf des dritten Schwangerschaftsmonats durfte die Frau weiterhin mit bis zu vier Stunden reiner Fahrtätigkeit am Tag beschäftigt werden. Für Fahrtätigkeiten, die über diese vier Stunden hinausgingen, galt das Beschäftigungsverbot. Die Beschäftigung der Frau mit anderen Tätigkeiten über diese vier Stunden pro Tag hinaus blieb davon unberührt.

 

Der Begriff der unverantwortbaren Gefährdung in Bezug auf die Tätigkeiten auf Beförderungsmitteln ist bisher nicht genauer definiert. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Definition durch den Ausschuss für Mutterschutz erfolgen wird. Handelt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin bis dahin nach der alten Rechtslage, ist der Gesundheitsschutz der schwangeren Frau und des Kindes sichergestellt.