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Führt eine Fehlgeburt zu einem Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz?
KomNet Dialog 3038
Stand: 12.09.2014
Kategorie: Besondere Zielgruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Dialog
Favorit DruckenFrage:
Besteht nach einer Fehlgeburt im ersten Drittel der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz? Dort heißt es in § 6 lediglich ...bei Frühgeburten oder sonstigen vorzeitige Entbindungen.
Antwort:
Im Falle einer Fehlgeburt liegt keine Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vor, so dass auch kein Anspruch auf ein Beschäftigungsverbot nach § 6 Abs. 1 MuSchG besteht.
Eine Fehlgeburt ist gegeben, wenn das Gewicht der Leibesfrucht bei der Geburt weniger als 500 g beträgt und nach der Trennung vom Mutterleib weder das Herz geschlagen noch die Nabelschnur pulsiert oder die normale Lungenatmung eingesetzt hatte. Der Zeitpunkt der Geburt ist nicht maßgebend.