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Welche Regelungen gelten nach dem Mutterschutzgesetz bei einer Fehlgeburt?
KomNet Dialog 3038
Stand: 06.06.2025
Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen
Frage:
Welche Regelungen gelten nach dem Mutterschutzgesetz bei einer Fehlgeburt?
Antwort:
Nach § 3 Absatz 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt Folgendes:
„(5) Bei einer Fehlgeburt darf der Arbeitgeber eine Frau nicht beschäftigen, soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt,
1.bis zum Ablauf von zwei Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche oder
2.bis zum Ablauf von sechs Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche oder
3.bis zum Ablauf von acht Wochen bei einer Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht.“
Weitere Informationen finden sich in der aktuellen Meldung „Gestaffelter Mutterschutz bei Fehlgeburten in Kraft getreten“ auf dem Familienportal.
Hinweis:
Auf den § 17 „Kündigungsverbot“ Absatz 1 MuSchG möchten wir hinweisen. Hier ist Folgendes nachzulesen:
„(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
1.während ihrer Schwangerschaft,
2.bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und
3.bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorbereitungsmaßnahmen des Arbeitgebers, die er im Hinblick auf eine Kündigung der Frau trifft.“