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KomNet-Wissensdatenbank

Führt eine Fehlgeburt zu einem Beschäftigungsverbot nach Mutterschutzgesetz?

KomNet Dialog 3038

Stand: 27.02.2023

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Besteht nach einer Fehlgeburt im ersten Drittel der Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz?

Antwort:

Im Falle einer Fehlgeburt liegt keine Entbindung im Sinne des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) vor. Eine Fehlgeburt liegt vor, wenn sich außerhalb des Mutterleibs keine Lebensmerkmale gezeigt haben und das Gewicht weniger als 500 Gramm betragen hat. Bei einer Fehlgeburt endet der Mutterschutz mit dem Ende der Schwangerschaft. Die Schutzfrist nach der Entbindung tritt somit nicht ein.

Jedoch steht Ihnen im Falle einer Fehlgeburt nach der 12 Schwangerschaftswoche ein erweiterter Kündigungsschutz in Form einer Kündigungsschutzfrist von 4 Monaten zu (§ 17 Abs.1 Nr.2 MuSchG).