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Muss ich eine 16-jährige schwangere Schülerin bei nicht vorhandenem Rötelntiter analog zum Beschäftigungsverbot bei schwangeren Lehrerinnen aus dem Unterricht ausschließen?

KomNet Dialog 42621

Stand: 15.03.2019

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin Schulleiterin und habe eine Frage zum Impfstatus bei Schülerinnen in der Schwangerschaft. Muss ich eine 16-jährige schwangere Schülerin bei nicht vorhandenem Rötelntiter analog zum Beschäftigungsverbot bei schwangeren Lehrerinnen aus dem Unterricht ausschließen?

Antwort:

Ja!


Das neue Mutterschutzgesetz (MuSchG), das am 01.01.2018 in Kraft getreten ist, gilt auch für Schülerinnen, soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt.


Eine schwangere Frau darf keine Tätigkeiten ausüben oder Arbeitsbedingungen ausgesetzt sein, bei denen sie u.a. mit dem Rötelnvirus in Kontakt kommt oder kommen kann, wenn sie über keinen ausreichenden Immunschutz verfügt. (§ 11 Abs. 2 MuSchG)

 

Der Röteln-Virus wird als Tröpfcheninfektion übertragen und kann über den Mutterkuchen auf das Kind übertragen werden. Je früher die Infektion in der Schwangerschaft erfolgt, desto schwerer und häufiger sind die kindlichen Schäden.

Deshalb besteht für nicht immune Schwangere beim Umgang mit Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr ein gesetzliches generelles Beschäftigungsverbot bis zur 20. Schwangerschaftswoche.

Nach Ablauf der 20. Schwangerschaftswoche besteht auch bei nichtimmunen Schwangeren kein erhöhtes Risiko für kindliche Schädigungen. Da die Infektionsgefahr jedoch weiterhin gegeben ist, hat beim Auftragen der Erkrankung in der Einrichtung eine Freistellung zu erfolgen. Eine Wiederzulassung in der Einrichtung ist am 22. Tag nach dem letzten Erkrankungsfall erlaubt.