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KomNet-Wissensdatenbank

Darf ich als schwangere Floristin allein im Laden arbeiten? Darf ich sonntags arbeiten?

KomNet Dialog 28779

Stand: 12.03.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin in der 10. Woche schwanger und bin als Floristin als Vollzeitkraft in einem Laden mit insgesamt einer Teilzeitkraft beschäftigt. Ich bin eigentlich immer alleine im Laden. Eine Sitzhilfe ist vorhanden. Darf ich an Sonntagen (Ostern und Muttertag) arbeiten? Ist es rechtens, dass ich allein im Laden bin?

Antwort:

Bei einer Beschäftigung einer werdenden Mutter muss der Arbeitgeber von sich aus die Vorschriften des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) einhalten und die erforderlichen Maßnahmen treffen. Insbesondere ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, sofort nach Bekanntwerden der Schwangerschaft die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren sowie den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen einer werdenden oder stillenden Mutter so zu gestalten, dass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährdet werden.

Auf die Informationen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau weisen wir hin.


Daraus ergeben sich hinsichtlich Ihrer Fragen folgende Antworten:

Alleinarbeit

Eine werdende Mutter muss ihren Arbeitsplatz jederzeit verlassen können, wenn dies aus gesundheitlichen Gründen notwendig ist. Es ist daher nicht möglich, eine werdende Mutter an einem Arbeitsplatz zu beschäftigen, der ständig besetzt sein muss, wenn nicht sichergestellt ist, dass jederzeit eine Ersatzkraft zur Verfügung steht, die die werdende Mutter umgehend ablösen kann.

Arbeiten im Stehen

Werdende oder stillende Mütter, die im Gehen oder Stehen beschäftigt werden, müssen jederzeit die Möglichkeit haben, sich auf einer geeigneten Sitzgelegenheit kurzfristig auszuruhen.

Werdenden und stillenden Müttern ist während der Pausen und, soweit es aus gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, auch während der Arbeitszeit zu ermöglichen, sich auf einer Liege in einem geeigneten Raum hinzulegen und auszuruhen (siehe Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A 4.2 Punkt 6).

Sonn- und Feiertagsarbeit

Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit über 8,5 Stunden am Tag, nicht in der Nacht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden (§§ 4, 5 und 6 MuSchG). Es werden diesbzgl. zwar auch Ausnahmen genannt, Floristinnen fallen hier aber nicht drunter.