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Welche mutterschutzrechtlichen Entlastungen stehen mir zu, wenn ich in Festanstellung bei einem freien Träger der Jugendhilfe ganztägig ein Kind in meinem Haushalt betreue?

KomNet Dialog 19358

Stand: 28.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich betreue, im Rahmen einer Heimunterbringung, 24 Std. am Tag ein Kind in meinem Haushalt. Es besteht eine Festanstellung bei einem freien Träger der Jugendhilfe. Nun hat für mich vor 2 1/2 Wochen die 6 wöchige Mutterschutzzeit vor der Entbindung begonnen, vom Träger wurde bisher aber keine Entlastung installiert, ich wurde jedoch aufgefordert Mutterschutzgeld zu beantragen. Einzige zugesagte Entlastung soll für den Krankenhausausaufenthalt /die Entbindungszeit erfolgen. Danach kehrt das Kind wieder in meinen Haushalt zurück und wird weiterhin von mir alleine versorgt. Ist dies rechtsmäßig? Welchen Anspruch habe ich?

Antwort:

Eine Pflegemutter ist hinsichtlich der mutterschutzrechtlichen Vorgaben wie eine Beschäftigte in einem Familienhaushalt zu betrachten. Das heißt, dass das Mutterschutzgesetz anzuwenden ist und die Vorgaben hinsichtlich Arbeitszeit, Immunstatus etc. eingehalten werden müssen. Die zu betreuenden Kinder müssen eventuell schon während der Schwangerschaft, in jedem Fall aber während der obligatorischen Mutterschutzfrist von in der Regel acht Wochen nach der Geburt aus der Familie herausgenommen und anderweitig betreut werden.


Wir empfehlen Ihnen, sich zwecks intensiverer Beratung an die zuständige mutterschutzrechtliche Aufsichtsbehörde zu wenden.

Weitere Informationen zum Mutterschutz allgemein können z. B. hier oder auch im Leitfaden zum Mutterschutz und dem Merkblatt "Mutterschutz bei beruflichem Umgang mit Kindern" abgerufen werden.


Zu Elterngeld und -zeit gibt die Broschüre "Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit " Auskunft.