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Ist eine 6-Tage-Woche während der Schwangerschaft zulässig?

KomNet Dialog 5190

Stand: 27.02.2024

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Ich bin bei einer Fernsehproduktionsfirma als Produktionsassistentin beschäftigt und im 4 Monat schwanger. Ich werde nun die nächsten Monate von Montag bis Samstag arbeiten müssen, also 6 Tage die Woche, quasi bis zu meinem Mutterschutz. Meine Frage nun ist, ob das eigentlich zulässig ist als Schwangere, und ob meine Firma mir ansonsten einen anderen Tag, z.B. den Montag frei geben muss?

Antwort:

Sowohl nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) wie auch Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist der Samstag regulärer Arbeitstag, so dass eine 6-Tage-Woche grundsätzlich zulässig ist. Es gibt allerdings im § 4 Abs.1 MuSchG die Begrenzung, dass Mehrarbeit verboten ist:

"Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau, die 18 Jahre oder älter ist, nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über achteinhalb Stunden täglich oder über 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. Eine schwangere oder stillende Frau unter 18 Jahren darf der Arbeitgeber nicht mit einer Arbeit beschäftigen, die die Frau über acht Stunden täglich oder über 80 Stunden in der Doppelwoche hinaus zu leisten hat. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Bei mehreren Arbeitgebern sind die Arbeitszeiten zusammenzurechnen."


Bei einer 6-Tage-Woche bedeutet dies, dass pro Arbeitstag im Durchschnitt maximal 7,5 Stunden Arbeitszeit zulässig sind.

Wird von Montag bis Freitag ein 8-Stundentag abgeleistet, verbleiben für den Samstag nur noch 5 Stunden (5 x 8 Stunden + 5 Stunden ergibt 45 Stunden in der Woche bzw. 90 Stunden in der Doppelwoche, die nicht überschritten werden dürfen). Einen Ausgleich für Samstagsarbeit sehen die Arbeitsschutzvorschriften nicht vor.


Weiterhin darf Ihr Arbeitgeber Sie nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. Hierzu ist im Leitfaden zum Mutterschutz des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend folgendes Beispiel genannt (S. 22):

"Sie haben eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit von 20 Wochenstunden. Um ein Projekt abschließen zu können, vereinbaren Sie mit Ihrem Arbeitgeber, für zwei Wochen in Folge 40 Wochenstunden zu arbeiten. Eine solche Vereinbarung ist grundsätzlich auch in der Schwangerschaft zulässig, wenn Sie zum Ausgleich in zwei anderen Wochen des Monats freihaben. Denn dann übersteigt Ihre Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats nicht 20 Wochenstunden."