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Dürfen wir einer Auszubildenden im Mutterschutz die Teilnahme am betriebsinternen Unterricht gestatten?

KomNet Dialog 7569

Stand: 20.12.2018

Kategorie: Besonders schutzbedürftige Personengruppen > Werdende und stillende Mütter > Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

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Frage:

Thema: Mutterschutz nach der Entbindung für eine Auszubildende Wir beschäftigten eine Auszubildende, die vor einigen Tagen entbunden hat. Die mutterschutzrechtlichen Anforderungen sind uns bekannt, aber wie verhält es sich mit der Teilnahme einer Mutter an Unterricht, der im Betrieb intern gehalten wird? An einem Tag in der Woche werden unsere Auszubildenden von Fachkollegen des Betriebes in einem Klassenraum theoretisch geschult (Kaufmännisches Rechnen, Buchführung, Fachkunde etc.). Die Mutter würde gern an diesem Tag in den Betrieb kommen und am Unterricht teilnehmen. Dürfen wir ihr das erlauben?

Antwort:

Nach § 3 Mutterschutzgesetz( MuschG-2018) gilt für Frauen nach der Geburt ein zeitlich befristetes Beschäftigungsverbot für die Dauer von 8 bzw. 12 Wochen.


Nach § 3 Abs. 3 MuSchG gilt für Auszubildende:

"(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen."