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schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen.Nach der Amtlichen Begründung zu § 13 Arbeitsschutzgesetz (BT-Drucksache 13/3540 vom 22. Januar 1996) dient die Schriftform der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person. Hierbei werden regelmäßig auch die Befugnisse und Kompetenzen der beauftragten Person ...
Stand: 15.01.2021
Dialog: 43165
Aus einer Übertragung von Arbeitgeberpflichten beim betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich für den Verpflichteten die gleichen Konsequenzen wie für den Arbeitgeber. Hinsichtlich der Haftung bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/Wegeunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. §§ 104ff. SGB VII).Das Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfallversicherung) regelt im 4. Kapitel die Haftu ...
Stand: 02.02.2018
Dialog: 4617
Die Übertragung von Arbeitgeberpflichten im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbSchG beinhaltet immer eine Delegation von "oben nach unten", also auf bestimmte Personen der direkt nächstunteren Führungsebene. Dabei sind die Aspekte der Auswahlverantwortung zu berücksichtigen (Eignung, Befähigung, Zuverlässigkeit usw.). Diese Delegation erfolgt schriftlich durch den entsprechenden Vorgesetzten/Arbeitgeber ...
Stand: 25.10.2015
Dialog: 25097
Nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine separate schriftliche Pflichtenübertragung an den technischen Leiter (ppa) ist dann nicht mehr nötig, wenn bereits aufgrund seines Arbeitsvertrages ihm Arbeitgeberpflichten obliegen (s ...
Stand: 19.09.2019
Dialog: 6590
erfolgen.Das gleiche gilt bei Unternehmerwechseln: jeder Arbeitgeber entscheidet für sich, wie er die Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Verordnungen wahrnehmen und organisieren will. Danach kann die Beauftragung geeigneter Personen erfolgen. So bleibt es ihm auch freigestellt, die bestehende Organisation erst einmal zu übernehmen, aber auch dies muss schriftlich mitgeteilt werden.Die ...
Stand: 09.09.2024
Dialog: 42548
Im Arbeitsschutz sind unter Unternehmerpflichten diejenigen Pflichten zu verstehen, die der Arbeitgeber durch die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu erfüllen hat. Dies können u. a. die Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung der Mitarbeiter, Bereitstellung geeigneter PSA (persönliche Schutzausrüstung) oder auch Schaffung einer geeigneten Organisation sein.Im § 13 Abs.1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG ...
Stand: 26.03.2016
Dialog: 23440
Die Aufgabenaufzählung des § 6 ASIG ist im Zusammenhang zu sehen mit § 5 ASIG: "der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASIG zu übertragen, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist." Bei der Bestellung und Übertragung der Aufgaben sind alle Aspekte zu prüfen, die bei der Übertragung von Aufgaben wichtig sind, wie Fach ...
Stand: 28.12.2016
Dialog: 28180
Anordnungen und Maßnahmen zu treffen.Die konkret wahrzunehmenden Pflichten werden von der Unternehmensleitung im Rahmen einer schriftlichen Beauftragung übertragen. Sie können im Arbeitsvertrag beschrieben sein; meistens ergeben sie sich aus einem Organisationsschema oder aus einer Stellenbeschreibung. Wichtig ist, dass sie möglichst konkret schriftlich dokumentiert sind10 ...." ...
Stand: 29.09.2022
Dialog: 43607
Unseren Erachtens, fallen Stations- und Bereichsleitungen nicht unter §13 Abs.1 Punkt 4 ArbSchG. Jedoch kann der Arbeitgeber nach § 13 Absatz 2 "zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen".Hinweis:Ein Muster zu dieser Pflichtenübertragung finden Sie auf der Seite der GDA (Gemeinsame Deutsche ...
Stand: 20.03.2019
Dialog: 42626
wahrnimmt, sorgfältig auswählt und die entsprechenden Handlungsmittel (Weisungsbefugnisse und finanzielle Mittel) einräumt bzw. zur Verfügung stellt, damit die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme oder Gestaltung im Arbeitsschutz möglich ist. Die Übertragung der Unternehmerpflichten hat schriftlich zu erfolgen. D. h. eine Pflichtenübertragung ist möglich und ausreichend, wenn der beauftragten ...
Stand: 12.08.2015
Dialog: 15650
Fachkunde i.S. des § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetzes- ArbSchG bezeichnet die fachliche Qualifikation der beauftragten Person als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der durch den Arbeitgeber übertragenen verantwortlichen Aufgaben. Sie umfasst die Elemente theoretische Kenntnisse, praktische Kenntnisse und ggfls. auch berufliche Erfahrungen (vgl. insoweit auch § 7 Arbeitssicherheitsges ...
Stand: 26.01.2023
Dialog: 5738
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sieht nicht allgemein vor, dass das Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung, fehlende Unterweisungen oder allgemeine sicherheitstechnische Mängel das Verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigen. Situationen, die dazu führen, dass Beschäftigte einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind und damit ein Verlassen des Arbeitsplatzes rechtfertigen, werden in der b ...
Stand: 17.07.2018
Dialog: 6030
nachzukommen.Beabsichtigt ein Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten zu delegieren, geht dieses nur in Form einer schriftlichen Pflichtenübertragung. Ein Muster für eine Plichtenübertragung finden Sie unter www.gda-orgacheck.de.Das Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger finden Sie unter https://publikationen.dguv.de. ...
Stand: 12.08.2015
Dialog: 13048
Eine Übertragung von Unternehmerpflichten ist unter bestimmten Bedingungen auch auf ehrenamtlich tätige Personen möglich.In der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind alle Arbeitgeber und Versicherte angesprochen. Dies schließt die ehrenamtlichen Beschäftigten mit ein. Die Pflichtenübertragung ist im § 13 der DGUV Vorschrift 1 und unter Nr. 2.12 der DGUV-Regel 100-001 beschrieben. (zu ...
Stand: 06.06.2018
Dialog: 42308
für den übertragenen Aufgabenbereich vorhanden sein, nicht aber unbedingt durch Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen nachgewiesen werden. Frage 2: Wie kann eine schriftliche Beauftragung / Pflichtenübertragung formuliert werden, damit eine wirksame Pflichtenübertragung für einen freiberuflichen „Beschäftigten“ besteht. Diesen externen Beauftragten müssen zusätzlich zu den im Auftrag (etwa im Dienst- oder Werkvertrag ...
Stand: 15.12.2015
Dialog: 25557
der Prävention" konkretisiert. Das Vorschriften und Regelwerk der DGUV finden Sie unter http://publikationen.dguv.de .Gem. Nr. 2.12. der DGUV Regel "Grundsätze der Prävention" gehören zu diesen Personen auch "betriebsfremde Dienstleister". Insoweit kann eine Pflichtenübertragung auch auf externe Personen erfolgen, was aber vertraglich zu fixieren ist.In jedem Fall müssen hierbei die Kriterien:- schriftliche ...
Stand: 13.11.2020
Dialog: 29882
/Qualifikationen sind erforderlich oder sinnvoll?Die Verantwortung für die Beauftragungen hat erst einmal der Arbeitgeber. Weiter verantwortlich sind nach § 13 ArbSchG sein gesetzlicher Vertreter und z. B. andere Personen, die mit der Leitung des Unternehmens oder des Betriebes beauftragt sind. Daneben kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit einzelnen Aufgaben beauftragen ...
Stand: 15.11.2021
Dialog: 27955
der Betriebsorganisation nicht geeignet ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen. Verleiher und Entleiher schließen über die Arbeitnehmerüberlassung einen schriftlichen Vertrag. Darin sind die Person(en), die wahrzunehmenden Tätigkeiten sowie die Arbeitsbereiche, das Entgelt und auch arbeitsschutzrechtliche Aspekte festzulegen. Verantwortlich für die Arbeitsschutzmaßnahmen im Überlassungsprozess, also ...
Stand: 12.08.2015
Dialog: 12990
"Nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Eine ähnliche Regelung gibt es auch in der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention". Im zunehmenden Maße wächst das Erfordernis ...
Stand: 12.08.2015
Dialog: 17048
das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift."Ist ein Zustand nicht sicherheitsförderlich und die Gesundheit gefährdet, sind die Mängel dem Schulträger zu melden und auf Beseitigung zu drängen ...
Stand: 17.09.2022
Dialog: 24784