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Muss aufgrund des Arbeitsschutzes zu jedem Zeitpunkt (Spät-, Nachtschicht) eine Führungskraft mit disziplinarischer Weisungsbefugnis im Betrieb anwesend sein?

KomNet Dialog 27955

Stand: 15.11.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Muss aufgrund des Arbeitsschutzes zu jedem Zeitpunkt (Spät-, Nachtschicht) eine Führungskraft mit disziplinarischer Weisungsbefugnis im Betrieb anwesend sein oder kann dies auf Vorarbeiter ohne Weisungsbefugnis mit einer Pflichtenübertragung übertragen werden?

Antwort:

Die grundsätzlichen Anforderungen an ein betriebliches Arbeitsschutzsystem sind im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) geregelt. Analoge Regelungen finden sich in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, u. a. in § 8 der DGUV Vorschrift 1 und Kap. 2.7 der DGUV Regel 100-001.


Nach dem ArbSchG hat der Arbeitgeber für eine geeignete Organisation des Arbeitsschutzes zu sorgen. Dazu gehören auch alle Beauftragungen, die im Arbeitsschutzrecht vorgesehen sind. Wichtig ist bei der Aufgabenübertragung immer die Auswahlverantwortung: ist die Person befähigt, die Aufgabe wahrzunehmen? Hat sie die notwendige Ausbildung und ist sie von ihrer Persönlichkeit her in der Lage, der Aufgabe gerecht zu werden? Hat sie die mit der Aufgabe verbundenen Kompetenzen und Befugnisse mit übertragen bekommen? Welche Fortbildungen/Qualifikationen sind erforderlich oder sinnvoll?


Die Verantwortung für die Beauftragungen hat erst einmal der Arbeitgeber. Weiter verantwortlich sind nach § 13 ArbSchG sein gesetzlicher Vertreter und z. B. andere Personen, die mit der Leitung des Unternehmens oder des Betriebes beauftragt sind. Daneben kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich mit einzelnen Aufgaben beauftragen, die ihm als Arbeitgeber obliegen.


Der Gesetzgeber hat hierfür keine einheitliche Vorgaben gemacht. Es bleibt also bei der Festlegung, welche Beauftragungen es in einem Betrieb/einem Unternehmen gibt - wie sie realisiert werden, liegt in der Entscheidung vor Ort.


Fazit:

Spezielle Vorschriften für die Pflicht/betriebliche Anforderung für eine aufsichtsführende Person, die keine Führungsaufgabe inne hat, sind nicht erlassen worden. Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz für eine geeignete Organisation zu sorgen. Ist dies nicht geregelt, bleibt die komplette Verantwortung beim Arbeitgeber. Wenn z. B. im Nachtschichtbetrieb keine Führungskraft anwesend sein kann, bleiben die Arbeitgeberpflichten trotzdem bei der Person, die die Pflichten übertragen bekommen hat.


Hinweis:

Das berufsgenossenschaftliche Regelwerk wird unter www.dguv.de/publikationen angeboten.