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Ist es rechtlich zulässig, dass freiberuflich tätige Personen als Führungskräfte mit Personalverantwortung eingesetzt werden und damit weisungsbefugt sind?

KomNet Dialog 25557

Stand: 15.12.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

In einer Firma mit ca. 100 Beschäftigten sind Personen als Führungskräfte beschäftigt, die lediglich freiberuflich tätig sind. Im Organigramm dieser Firma sind diese freiberuflich tätigen Personen als Führungskräfte in der Linienfunktion namentlich aufgeführt. Sie sind weisungsbefugt gegenüber den ihnen unterstellen Abteilungen und deren Mitarbeitern. 1) Ist es rechtlich zulässig, dass freiberuflich tätige Personen als Führungskräfte mit Personalverantwortung eingesetzt werden und damit weisungsbefugt sind? 2) Wie kann eine schriftliche Beauftragung/Pflichtenübertragung formuliert werden, damit eine wirksame Pflichtenübertragung für einen freiberuflich „Beschäftigten“ besteht?

Antwort:

Frage 1: Ist es rechtlich zulässig, dass freiberuflich tätige Personen als Führungskräfte mit Personalverantwortung eingesetzt werden und damit weisungsbefugt sind?

Das Arbeitsschutzgesetz enthält – bis auf die Zuverlässigkeit und Fachkunde – keine Begrenzung des Kreises von Personen, die zu besonders beauftragten Personen nach § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz auserkoren werden können.

Maßstab ist die Pflicht des Arbeitsgebers zur Schaffung einer geeigneten Organisation und zur Einbindung des Arbeitsschutzes in die betrieblichen Führungsstrukturen.

Es können nicht nur Beschäftigte des Arbeitgebers, sondern auch externe Dienstleister oder freiberuflich Tätige besonders beauftragt werden.

Wer besonders beauftragt werden soll, muss zuverlässig und fachkundig sein.

Zuverlässig ist, wer persönlich geeignet ist, die Arbeitsschutzaufgaben zu übernehmen. Dazu ist erforderlich, dass „der Beauftragte auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften, seines Verhaltens und seiner Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben geeignet ist“.

Fachkunde hat, wer über die theoretischen Kenntnisse, praktischen Fertigkeiten und hinreichende Erfahrung verfügt. Die fachliche Qualifikation muss für den übertragenen Aufgabenbereich vorhanden sein, nicht aber unbedingt durch Ausbildungs- und Prüfbescheinigungen nachgewiesen werden.


Frage 2: Wie kann eine schriftliche Beauftragung / Pflichtenübertragung formuliert werden, damit eine wirksame Pflichtenübertragung für einen freiberuflichen „Beschäftigten“ besteht.

Diesen externen Beauftragten müssen zusätzlich zu den im Auftrag (etwa im Dienst- oder Werkvertrag) beschriebenen Aufgaben ausdrücklich auch Arbeitsschutzbefugnisse übertragen werden, damit sie unmittelbar im Betrieb gegenüber den Beschäftigten handeln können – und nicht nur aufgrund eines Vertrages mit dem Arbeitgeber, der allein dem Externen keine Befugnisse gegenüber Beschäftigten gibt, weil diese nicht sein Vertragspartner sind.