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Kann eine Pflichtenübertragung auch horizontal auf gleicher Ebene z.B. zwischen zwei Abteilungsleitern erfolgen?
KomNet Dialog 25097
Stand: 25.10.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung
Frage:
Beteiligte einer Pflichtenübertragung sind im Rahmen der Unternehmensorganisation üblicherweise der Vorgesetzte und der unterstellte Mitarbeiter (vertikale Pflichtenübertragung). 1.Kann eine Pflichtenübertragung auch horizontal auf gleicher Ebene, z.B. zwischen zwei Abteilungsleitern, erfolgen? 2. Welche Voraussetzungen sind hierfür erforderlich. Ist hierzu die Zustimmung des für die Beteiligten gemeinsamen bzw. der jeweils zuständigen Vorgesetzten (Bereichsleiter) einzuholen?
Antwort:
Die Übertragung von Arbeitgeberpflichten im Sinne des § 13 Abs. 2 ArbSchG beinhaltet immer eine Delegation von "oben nach unten", also auf bestimmte Personen der direkt nächstunteren Führungsebene. Dabei sind die Aspekte der Auswahlverantwortung zu berücksichtigen (Eignung, Befähigung, Zuverlässigkeit usw.). Diese Delegation erfolgt schriftlich durch den entsprechenden Vorgesetzten/Arbeitgeber, daher personenscharf.
Die mit den Pflichten beauftragte Person erhält also diese Arbeitgeberaufgaben, muss sie also auch wahrnehmen. Veränderungen in der Aufgabenerledigung auf der gleichen Ebene sind, abhängig von den Gepflogenheiten im Arbeitsumfeld, sicher im Einvernehmen möglich. Die Übertragung von Arbeitgeberaufgaben an andere muss dann aber mit Zustimmung des Vorgesetzten geändert werden, da der Vorgesetzte die Aufgabendelegation an geeignete und zuverlässige Personen überprüfen und bei Zustimmung die schriftliche Beauftragung entsprechend korrigieren muss.
Ggfs. sind andere arbeitsrechtliche Aspekte mit zu berücksichtigen, wie z. B. die Beteiligung des Betriebs-/Personalrates.