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Wer darf in einem Chemiebetrieb Arbeitnehmer mit Arbeiten beauftragen?

KomNet Dialog 13048

Stand: 12.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Wir sind ein Team von Technikdienstleistern in einem Chemiebetrieb und werden für diverse Arbeiten beauftragt. Für die anfallenden Arbeiten beauftragen wir Partnerfirmen, die von unserem Team koordiniert werden. Bisher wurden vom Betrieb Arbeitserlaubnisscheine für jedes Gewerk vor Beginn von Arbeiten ausgestellt, um u.a. auf Gefährdungen hinzuweisen und wo die zu tragenden zusätzlichen Schutzausrüstungen festgelegt wurden usw. Nun möchte man das Ausstellen von Arbeitserlaubnisscheinen an uns weiterdelegieren. Das könnte heissen: ein Anlagenteil wird abgestellt, Steckscheiben gestetzt und ein einziger Arbeistserlaubnisschein wird vom Betrieb für den abgstellten Anlagenteil ausgestellt (wahrscheinlich mit dem Hinweis "Anlage nicht sicher sauber", also mit Restprodukten kann gerechnet werden). Die einzelnen Arbeitserlaubnisscheine für die Fachgewerke sollen dann von uns Technikdienstleistern ausgestellt werden. Ist das zulässig? Ich war bisher immer der Meinung, der direkt ausführende Mitarbeiter der Partnerfirma muss vom Betrieb (Betreiber) über mögliche Gefahren persönlich schriftlich unterwiesen werden, und auch durch seine Arbeit mögliche Gefährdungen dem Betrieb schriftlich mitgeteilt werden. Wie ist hier die Gesetzeslage?

Antwort:

Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber, der auf Werkvertragsbasis arbeitet, umfassend für den Arbeits- und Gesundheitsschutz seiner Beschäftigten auch bei Einsätzen in Fremdbetrieben verantwortlich.


Sowohl nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes als auch nach den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften besteht aber eine Pflicht zur Zusammenarbeit der Arbeitgeber (§ 8 Arbeitsschutzgesetz, § 6 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", Abschnitt 2.5 DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention") .

Danach haben die Arbeitgeber insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen.

Der Arbeitgeber muss sich je nach Art der Tätigkeit vergewissern, daß die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben (§ 8 Abs. 2 ArbSchG).


Dies wird für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen in § 15 der Gefahrstoffverordnung -GefStoffV- konkretisiert. Hierzu heißt es u. a.:


(1) Sollen in einem Betrieb Fremdfirmen Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausüben, hat der Arbeitgeber als Auftraggeber sicherzustellen, dass nur solche Fremdfirmen herangezogen werden, die über die Fachkenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für diese Tätigkeiten erforderlich sind. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Fremdfirmen über Gefahrenquellen und spezifische Verhaltensregeln zu informieren.

(2) Kann bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe nicht ausgeschlossen werden, so haben alle betroffenen Arbeitgeber bei der Durchführung ihrer Gefährdungsbeurteilungen nach § 6 zusammenzuwirken und die Schutzmaßnahmen abzustimmen. Dies ist zu dokumentieren. Die Arbeitgeber haben dabei sicherzustellen, dass Gefährdungen der Beschäftigten aller beteiligten Unternehmen durch Gefahrstoffe wirksam begegnet wird.

(3) Jeder Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass seine Beschäftigten die gemeinsam festgelegten Schutzmaßnahmen anwenden.

(4) Besteht bei Tätigkeiten von Beschäftigten eines Arbeitgebers eine erhöhte Gefährdung von Beschäftigten anderer Arbeitgeber durch Gefahrstoffe, ist durch die beteiligten Arbeitgeber ein Koordinator zu bestellen. ....


Auf die entsprechenden Informationen der DGUV Information 215-830 (bisher: BGI 865) "Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen" weisen wir hin.


Bezogen auf die Fragestellung bedeutet das Vorgenannte, dass beide Arbeitgeber (zu verantwortlichen Personen siehe auch § 13 ArbSchG) verpflichtet sind, geeignete organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ihren Zuammenarbeitspflichten nachzukommen.


Beabsichtigt ein Arbeitgeber die ihm obliegenden Pflichten zu delegieren, geht dieses nur in Form einer schriftlichen Pflichtenübertragung. Ein Muster für eine Plichtenübertragung finden Sie unter www.gda-orgacheck.de.


Das Vorschriftenwerk der Unfallversicherungsträger finden Sie unter https://publikationen.dguv.de.