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Muss dem Empfänger der Pflichtenübertragung generell ein Geldbetrag eingeräumt werden?

KomNet Dialog 15650

Stand: 12.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Bei der Übertragung von Unternehmerpflichten soll nach allgemein gültiger Auffassung dem Empfänger ein Geldbetrag eingeräumt werden (siehe auch BGI 508). Als externe Sifa führe ich in mehreren Betrieben hierzu regelmäßig Diskussionen. Einge Betriebe wollen hier keine Summe eintragen, sondern Bezug nehmen auf das bestehende und i.d.R. auch gut organisierte Bestellwesen. Bei Betrieben mit nur einem festen Standort (keine Montage-/Baustellenbetriebe) ist es eigentlich auch üblich, dass Schutzeinrichtungen, PSA etc. über das Bestellwesen geordert werden. Auch in dringenden Fällen wird meistens dafür gesorgt, dass die Schutzeinrichtung o.ä. sehr schnell und unbürokratisch bestellt wird und die ganzen internen Bestellvorgänge dann nachträglich ausgeführt werden. Ist es bei einem solchen - auch auf dringende Fälle reagierenden Bestellsystem - unbedingt erforderlich, dem Empfänger der Pflichtenübertragung einen Geldbetrag einzuräumen?

Antwort:

Der Arbeitgeber kann im Rahmen der Betriebsorganisation Arbeitgeberpflichten auf der Grundlage des § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG auf Dritte übertragen.
Grundsätzliche Informationen zu der Thematik sind der DGUV Regel 100-001 (bisher: BGR A1) (Kapitel 2.12; http://publikationen.dguv.de) zu entnehmen.

Wesentlich ist, dass der Arbeitgeber/Unternehmer denjenigen, der Arbeitgeberpflichten wahrnimmt, sorgfältig auswählt und die entsprechenden Handlungsmittel (Weisungsbefugnisse und finanzielle Mittel) einräumt bzw. zur Verfügung stellt, damit die Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme oder Gestaltung im Arbeitsschutz möglich ist.
Die Übertragung der Unternehmerpflichten hat schriftlich zu erfolgen.

D. h. eine Pflichtenübertragung ist möglich und ausreichend, wenn der beauftragten Person die zur Wahrnehmung erforderlichen Weisungsbefugnis sowie die benötigten organisatorischen, personellen und finanziellen Entscheidungs- und Handlungsfreiheiten eingeräumt werden.

In der Kommentierung zu § 13 ArbSchG von Landmann/Rohmer - GewO (I) wird dazu weiter ausgeführt: "Der sachliche Umfang der des Beaufragten obliegenden Verantwortung hängt zunächst davon ab, welche Aufgaben und Pflichten auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung der Arbeitgeber zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung auf ihn übertragen hat. Maßgeblich für den Umfang der Entscheidungskompetenz, die der Arbeitgeber dem Beauftragten einräumen muss, ist die Art und der Inhalt der damit verbundenen Pflichten. Erforderlich ist in jedem Fall, dass der Beauftragte über ausreichende sachliche, personelle und organisatorische Mittel verfügt und befugt ist, die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung zu treffen. Kann er in der Regel nicht ohne Zustimmung seines Vorgesetzten tätig werden, so fehlt es an einem eigenverantwortlichen Handeln. Eine wesentliche Voraussetzung für die eigene Verantwortung des Beauftragten ist die Ausübung der Weisungsbefugnis anstelle des Arbeitgebers."

Und: "Die übertragenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsaufgaben sowie die sich hieraus ergebenden Pflichten und Kompetenzen und Sachmittel des Beauftragten sollen so präzise wie möglich schriftlich niedergelegt werden. Diese Angaben müssen nicht notwendig in der schriftichen Beauftragung enthalten sein, sondern können sich auch aus anderen, in Bezug genommenen Unterlagen ergeben."

Fazit: 
Der Umfang der ausreichenden sachlichen, personellen und organisatorischen Mittel, die der Beuaftragte erhält, ist abhängig vom Umfang der Aufgabenübertragung. Sofern nur organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen delegiert werden ist die zur Verfügungstellung eines finanziellen Rahmens entbehrlich. Entscheidend ist, dass der Umfang der Aufgabenübertragung von dem Beauftragten eigenverantwortlich geeignet wahrgenommen und somit erfüllt werden kann.