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Endet die Beauftragung nun mit Wechsel des Unternehmers bzw. mit Wechsel der beauftragenden Führungskraft?

KomNet Dialog 42548

Stand: 07.01.2019

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Nach § 13 DGUV Vorschrift "Grundsätze der Prävention" bzw. § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz kann der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften bzw. nach dem Arbeitsschutzgesetz obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Endet diese Beauftragung nun mit Wechsel des Unternehmers bzw. mit Wechsel der beauftragenden Führungskraft? D.h. erfolgt die Beauftragung von Person zu Person oder von Stelle zu Stelle? Aus meiner Sicht gibt es Argumente für beide Varianten. Z.B. Bestätigung des Vertrauens und Dokumentation der Aufsicht- sowie Auswahlverantwortung, aber auch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand.

Antwort:

Der § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist da eindeutig: es können zuverlässige und fachkundige Personen mit Arbeitgeberaufgaben beauftragt werden. Dies muss bei jeder Person, der Pflichten des Arbeitgebers übertragen werden sollen, geprüft werden. Also ist Pflichtenübertragung an die Person gebunden und muss bei Wechsel der Führungskräfte oder anderer beauftragter Personen erneut erfolgen.


Das gleiche gilt bei Unternehmerwechseln: jeder Arbeitgeber entscheidet für sich, wie er die Arbeitgeberpflichten nach dem Arbeitsschutzgesetz und den Verordnungen wahrnehmen und organisieren will. Danach kann die Beauftragung geeigneter Personen erfolgen. So bleibt es ihm auch freigestellt, die bestehende Organisation erst einmal zu übernehmen, aber auch dies muss schriftlich mitgeteilt werden.


Die  übertragenen Pflichten sind personengebunden und nicht mit Stellen verknüpft. Mit einzelnen Funktionen, wie zum Beispiel der Stellvertretung des Arbeitgebers, ist die Pflicht direkt verknupft (s. § 13 Abs.1 ArbSchG). In allen anderen Fällen muss dies im Einzelfall erfolgen. Wie das im Unternehmen organisiert wird, ob bestimmte Arbeitgeberaufgaben, z.B. fest mit einzelnen Funktionen verknüpft werden (z. B. Durchführung der Gefährdungsbeurteilung auf der mittleren Führungsebene als Teil der Führungsaufgabe im Arbeitsvertrag nach entsprechender Personalauswahl), das bleibt den Arbeitgebern/Unternehmen überlassen. Die Übertragung muss aber immer schriftlich erfolgen.