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Wie sind die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz geregelt, wenn ein Arbeitgeber Beschäftigte in dem Betrieb eines Zulieferers entsendet? Was ist bezüglich Arbeitnehmerüberlassung zu beachten?

KomNet Dialog 12990

Stand: 12.08.2015

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Wir beabsichtigen als Unternehmen einige unserer Mitarbeiter zu einem Zulieferer zu entsenden um dort Arbeitschritte durchführen zu lassen. Wie sind die Verantwortlichkeiten im Arbeitsschutz hierzu geregelt, da wir beim Einsatz im Lieferantenwerk keinen direkten Zugriff auf unsere Mitarbeiter haben? Wie ist die Situation zu beurteilen, wenn der Lieferant einen sehr geringen Standard im Bereich Arbeitssicherheit aufweist. Welche Rechtsfolgen ergeben sich für uns als "Versender"?

Antwort:

Wenn Sie als in Deutschland ansässiges Unternehmen Beschäftigte einem anderen Betrieb zur Arbeitsleistung überlassen, ist das eine Beschäftigung nach Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die gewerbsmäßige Überlassung bedarf der Erlaubnis der Arbeitsagentur. Nicht gewährt bzw. entzogen wird die Erlaubnis, wenn u. a. Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten werden oder die Gestaltung der Betriebsorganisation nicht geeignet ist, die üblichen Arbeitgeberpflichten zu erfüllen.

Verleiher und Entleiher schließen über die Arbeitnehmerüberlassung einen schriftlichen Vertrag. Darin sind die Person(en), die wahrzunehmenden Tätigkeiten sowie die Arbeitsbereiche, das Entgelt und auch arbeitsschutzrechtliche Aspekte festzulegen.
Verantwortlich für die Arbeitsschutzmaßnahmen im Überlassungsprozess, also für die zu treffenden Absprachen im Arbeits- und Gesundheitsschutz, ist stets der Verleiher.

Der Entleiher setzt die überlassene Person wie eigene Beschäftigte ein. Er hat die Weisungsbefugnis gegenüber den Entliehenen. Er ist verantwortlich für den Einsatz des Beschäftigten, also auch für deren Arbeits- und Gesundheitsschutz, wie z. B. für persönliche Schutzausrüstungen und Unterweisungen, sofern nicht im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag anderes festgelegt ist.

Sie als Verleiher haben weiterhin Arbeitgeberfunktion. Sie sollten den Arbeitsplatz vor Ort besichtigten und sich so einen Eindruck der Arbeitsschutzorganisation machen. Das Ergebnis kann in einzelnen Situationen, wie z. B. auch in Ihrer Frage angedeutet, die Konsequenz sein, dass Sie der Überlassung nicht zustimmen.

Wichtige Informationen in der DGUV Information 215-820 (bisher: BGI 5021) "Zeitarbeit nutzen – sicher, gesund und erfolgreich" der Verwaltungsberufsgenossenschaft (www.vbg.de/zeitarbeit/).

Wenn Sie auf Werkvertragsbasis arbeiten, sind Sie als Arbeitgeber umfassend für den Arbeits- und Gesundheitsschutz Ihrer Beschäftigten auch bei Einsätzen in Fremdbetrieben verantwortlich. Wenn Sie nicht vor Ort präsent sind, können Sie die Verantwortung delegieren. In jedem Fall haben Sie als Arbeitgeber die Kontrollverantwortung; es könnte sich im Einzelfall empfehlen, Regelungen zur besseren Wahrnehmung der Verantwortung wie z. B. Betretungsrechte schon in den Werkvertrag mit aufzunehmen.

Das Regelwerk der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft / Unfallkasse) wird unter http://publikationen.dguv.de/ angeboten.
Arbeitsschutzvorschriften sowie weitere Rechtsvorschriften können Sie unter www.gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/16032 aufrufen.