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Wie sind die Prüfaufgaben nach ASiG in Zeiten der BetrSichV zu interpretieren?

KomNet Dialog 28180

Stand: 28.12.2016

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Ich habe als externe Sicherheitsfachkraft eine grundsätzliche Frage zur Auslegung des ASiG und in diesem Zusammenhang mit den Ausführungen z.B. der BetrSichV. Gemäß ASiG §6 Satz 2 Nr. 2 ist ein Aufgabe der SiFa: die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheitstechnisch zu überprüfen, (...) In Schmatz Nöthlichs ist hierzu ausgeführt: Die Fachkraft für Arbeitssicherheit ist vielmehr stets gefragt, wenn aus Gründen des Arbeitsschutzes Prüfungen erforderlich sind. Sie hat zu klären, ob die Sicherheit einer Anlage oder Arbeitsmittels, die bei der ersten Inbetriebnahme festgestellt worden ist, noch fortbesteht. Die Prüfungen, auf die § 6 Nr. 2 ASiG hinweist, sind deshalb in angemessenen Zeiträumen, nach Änderungen oder Instandsetzungen, nach Störfällen oder Schadensfällen, mindestens auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel zu überprüfen. Sicherheitseinrichtungen zur Beseitigung von Gefahren müssen regelmäßig gewartet und auf ihre Funktionsfähigkeit geprüft werden. Wann die Prüfung zu wiederholen ist, wenn nicht Fristen durch den Arbeitgeber oder durch Schutzvorschriften festgelegt sind, ist von der Fachkraft für Arbeitssicherheit selbst zu bestimmen. Alle diese Prüfungen obliegen der Fachkraft für Arbeitssicherheit, soweit nicht in speziellen Vorschriften vorgesehen ist, dass die Prüfungen von sachkundigen Personen / befähigten Personen oder Sachverständigen / zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden müssen, an die persönliche / sachliche Anforderungen gestellt werden, die die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht erfüllt. So obliegen Prüfungen, soweit es sich um überwachungsbedürftige Anlagen handelt, den zugelassenen Überwachungsstellen oder, soweit es sich um Arbeitsmittel handelt, im Regelfall befähigten Personen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit kann aber, z. B. wenn sie die Anforderungen an eine befähigte Person erfüllt, als Befähigter eingesetzt werden. Damit wird sie zu einer weisungsberechtigten Person. Ihre Tätigkeit geht dann über ihre Aufgabe nach dem ASiG hinaus. Sie kann nicht auf die Einsatzzeit angerechnet werden. In der BekBS 1113 heißt es: Die Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine ZÜS oder eine zur Prüfung befähigte Person erfolgt nach dem Verantwortungsübergang unter der Verantwortung des Auftraggebers. An anderer Stelle: Bei Arbeitsmitteln, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt und bei überwachungsbedürftigen Anlagen ist nach der Montage und vor der ersten Inbetriebnahme eine Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person oder eine zugelassene Überwachungsstelle(ZÜS) durchzuführen. Diese Prüfung hat den Zweck, sich von der ordnungsgemäßen Montage und Installation, dem ordnungsgemäßen Zustand und der sicheren Funktion der Arbeitsmittel zu überzeugen. Prüfinhalte, die im Rahmen eines Konformitätsbewertungsverfahrens geprüft und dokumentiert wurden, müssen nicht erneut geprüft werden. Die Verantwortung dafür, dass die Prüfung durchgeführt wird, liegt beim Auftraggeber. Hier ist von der SiFa nicht mehr die Rede. Das käme einer Übertragung von Unternehmerpflichten gleich. Mir geht es nun darum, den Kunden fachlich richtig zu beraten. Wie kann es dann meine Aufgabe sein, Prüfungen durchzuführen, wenn an diversen anderen Stellen (z.B. BetrSichV) eine Vielzahl von Qualifikationen vorgegeben werden? Theoretisch muss man als Fachkraft für Arbeitssicherheit keine dieser Qualifikationen in der Ausbildung erwerben, praktisch wird dies auch für den im ASiG umschriebenen Umfang an Prüfungen nicht möglich sein. Mehr als stichprobenhaft immer mal wieder eine Maschine in Augenschein zu nehmen und eventuelle Mängel zu identifizieren kann man realistisch nicht leisten, schon deshalb, weil man insb. als externe SiFa von Änderungen etc. erst erfahren muss. Kann es Ziel des ASiG sein, Prüfaufgaben zu erfüllen und damit keine rein beratende Stellung mehr zu haben? Können Sie mir sagen, wie diese Aufgabe nach ASiG in Zeiten der BetrSichV zu interpretieren ist?

Antwort:

Die Aufgabenaufzählung des § 6 ASIG ist im Zusammenhang zu sehen mit § 5 ASIG: "der Arbeitgeber hat Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASIG zu übertragen, soweit dies für den Betrieb erforderlich ist."
Bei der Bestellung und Übertragung der Aufgaben sind alle Aspekte zu prüfen, die bei der Übertragung von Aufgaben wichtig sind, wie Fach- und Sachkunde, Kompetenzen und Befugnisse und auch die in anderen Gesetzen geforderten Qualifikationen für bestimmte Aufgaben. Die Durchführung der von Ihnen angesprochenen Prüfungen ist daher von Fachkräften für Arbeitssicherheit so i. a. nicht möglich.

Die Zielsetzung der in § 6 ASIG aufgeführten Prüfungen findet Ihre Entsprechung in der Aufgabenbeschreibungen der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Hier wird festgelegt, dass der Arbeitgeber unter Beteiligung des Betriebs-/Personalrates und mit Beratung der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes die Aufgaben für Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt zu ermitteln, aufzuteilen und schriftlich zu vereinbaren. Zu den in der DGUV Vorschrift 2 aufgeführten Aufgaben gehören u. a.

- Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention an bestehenden Arbeitssystemen im Rahmen der Grundbetreuung (s. Anlage 2, 2. Grundbetreuung, Ziffer 2.1)

- Eigeninitiatives Handeln zur Verhältnisprävention bei Veränderung der Arbeitsbedingungen im Rahmen der Grundbetreuung (s. Anlage 2, 2. Grundbetreuung, Ziffer 2.2)

Im Anhang 3 werden diese Aufgaben der Grundbetreuung näher ausgeführt: zum Aufgabenspektrum gehören entsprechende Analysen und Überprüfungen sowie Entwicklung von Lösungsansätzen einschließlich der Wirksamkeitskontrolle. Diese Aufgaben sind erforderlich, um als Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber zur ständigen Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes für seinen Betrieb zu beraten. Im Anhang 4 finden Sie Ausführungen zu möglichen Inhalten der betriebsspezifischen Betreuung, die durch betriebliche Besonderheiten, Neuplanungen und Neubeschaffungen u.v.a.m. erforderlich werden können.

Es gehört zu den ordinären Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Anlagen, Maschine u.v.a.m. arbeitsschutzrechtlich zu überprüfen, sofern dies nicht bei Prüfungen anderer wie den von Ihnen angesprochen erfolgt. In dem Fall bleibt zu prüfen, ob die Prüfungen erfolgt sind und inwieweit das Ergebnis für den innerbetrieblichen Arbeitsschutz ein Handeln erfordert. Diese Prüfungen sind die Basis, um den Arbeitgeber entsprechend zur Einhaltung des Arbeitsschutzes zu beraten, um also den festgelegten gesetzlichen Aufgaben nachzukommen. Die Übernahme von Arbeitgeberpflichten ist hiermit nicht verbunden. Arbeitgeberpflichten können entsprechend § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz nur ausdrücklich und schriftlich mit Kompetenzen, Ressourcen und Befugnissen übertragen werden; bei einer für die Durchführung der von Ihnen angesprochenen Prüfungen geeigneten Fachkraft für Arbeitssicherheit ist dies also nur zusätzlich mit entsprechenden Zeiten zu den für die Tätigkeit im Arbeitsschutz vereinbarten Einsatzzeiten möglich.