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Muss die Schulleitung der Sicherheitsfachkraft mitteilen, wenn sie von der Sifa vorgeschlagene Maßnahmen ablehnt bzw. ihnen nicht zustimmt?

KomNet Dialog 24784

Stand: 17.09.2022

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Sicherheitsfachkräfte in einer Schule schlagen im Rahmen ihrer Beratungs- und Unterstützungsaufgaben zur Gefährdungsbeurteilung der Schulleitung Maßnahmen des Arbeitsschutzes vor und begründen diese. Muß die Schulleitung begründen oder mitteilen, wenn sie diese Maßnahmen ablehnt bzw. ihnen nicht zustimmt? Oder müssen sie diese Ablehung bzw. Nichtzustimmung nur der leitenden Sifa mitteilen bzw. begründen? Gibt es einen zeitlichen Rahmen, in dem derartige Ablehungen erfolgen sollten bzw. bearbeitet werden müssen? Kann eine vorgeschlagene Maßnahme mit Hinweis auf fehlende Budgets abgelehnt werden?

Antwort:

Verantwortlich für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Schülerinnen und Schüler, Lehrerinnen und Lehrer sowie des nicht-pädagogischen Personals einer Schule sind der Schulträger und der Schulhoheitsträger, der diese Aufgaben auf die Schulleiterinnen bzw. Schulleiter delegiert.


Für die sichere Gestaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, der Einrichtungen sowie der Lern- und Lehrmittel, also den äußeren Schulbereich, ist der Sachkostenträger verantwortlich.

Für den inneren Schulbereich, die sicherheits- und gesundheitsförderliche Organisation und Durchführung aller schulischen Veranstaltungen und Maßnahmen, ist der Schulleiter bzw. die Schulleiterin verantwortlich.


Im Schulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen wird in § 59 Abs. 8 festgelegt, dass vor Ort die Schulleiterinnen und Schulleiter für den Schutz der Beschäftigten verantwortlich sind. Ihre Pflichten erstrecken sich nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) dabei insbesondere auf die


•Ermittlung der Gefährdungspotenziale der Arbeitsplätze (Gefährdungsbeurteilung),

•Veranlassung der Gefahrenbeseitigung und Wirksamkeitsprüfung der durchgeführten Maßnahmen sowie

•Dokumentation dieser Tätigkeiten.


In der täglichen Arbeit ist der innere oder äußere Schulaufgabenbereich nicht immer exakt abgrenzbar, so dass sich zwangsläufig Überschneidungen ergeben, die eine Zusammenarbeit zwischen Schulträger und Schulleitung erforderlich machen.


Die Aufgaben einer Fachkraft für Arbeitssicherheit sind im § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) aufgeführt. Sie sollen natürlich dem verantwortlichen Schulleiter auch konkrete Vorschläge machen, wie man eine Arbeitsschutzmaßnahme umsetzen kann. Jedoch ist letztlich der Schulleiter bzw. die Schulleiterin derjenige/diejenige, welche/r eine nicht fristgemäße Durchführung bzw. eine Nichtdurchführung einer Maßnahme verantworten muss.

In § 8 Abs. 3 des ASiG wird hierzu ausgeführt:

"(3) Können sich Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit über eine von ihnen vorgeschlagene arbeitsmedizinische oder sicherheitstechnische Maßnahme mit dem Leiter des Betriebs nicht verständigen, so können sie ihren Vorschlag unmittelbar dem Arbeitgeber und, wenn dieser eine juristische Person ist, dem zuständigen Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs unterbreiten. Ist für einen Betrieb oder ein Unternehmen ein leitender Betriebsarzt oder eine leitende Fachkraft für Arbeitssicherheit bestellt, steht diesen das Vorschlagsrecht nach Satz 1 zu. Lehnt der Arbeitgeber oder das zuständige Mitglied des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs den Vorschlag ab, so ist dies den Vorschlagenden schriftlich mitzuteilen und zu begründen; der Betriebsrat erhält eine Abschrift."


Ist ein Zustand nicht sicherheitsförderlich und die Gesundheit gefährdet, sind die Mängel dem Schulträger zu melden und auf Beseitigung zu drängen. Bei akuter Gefährdung sind sofortige Sicherungsmaßnahmen einzuleiten.

Ist eine Arbeitsschutzmaßnahme mit dem Hinweis auf die Haushaltslage des Schulträgers nicht durchführbar, müssen evtl. Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden, die die Belastung bzw. Gefährdung eindämmen oder nicht wirksam werden lassen. Für diese Kompensationsmaßnahmen ist ebenfalls der Schulleiter/die Schulleiterin in Verbindung mit dem Schulträger verantwortlich.


Hinweis:

Ob die Regelungen in anderen Bundesländern von denen in Nordrhein-Westfalen abweichen, entzieht sich unserer Kenntnis. Hierzu wenden Sie sich bitte an die im jeweiligen Bundesland zuständige Behörde.


Weitere Informationen zum Arbeitsschutz in Schulen werden von der DGUV im Portal "Sichere Schule" angeboten.