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Kann die Übertragung von Unternehmerpflichten auch auf Mitarbeiter eines anderen Konzernunternehmens erfolgen?

KomNet Dialog 29882

Stand: 13.11.2020

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Kann die Übertragung von Unternehmerpflichten auch auf Mitarbeiter eines anderen Konzernunternehmens erfolgen? Wenn ja, muss ich bei der Übertragung Besonderheiten beachten, da es sich nicht um einen Angestellten des Unternehmens handelt.

Antwort:

Grundsätzlich steht es dem Unternehmer frei, wen er mit der Übernahme von unternehmerischen Pflichten betraut. In Bezug auf den betrieblichen Arbeitsschutz sind hier allerdings Grenzen gesetzt. Geregelt ist dies im § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bzw. im § 13 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention". Diese DGUV-Vorschrift wird durch die DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" konkretisiert. Das Vorschriften und Regelwerk der DGUV finden Sie unter http://publikationen.dguv.de .


Gem. Nr. 2.12. der DGUV Regel "Grundsätze der Prävention" gehören zu diesen Personen auch "betriebsfremde Dienstleister". Insoweit kann eine Pflichtenübertragung auch auf externe Personen erfolgen, was aber vertraglich zu fixieren ist.


In jedem Fall müssen hierbei die Kriterien:

- schriftliche Bestellung

- Zuverlässigkeit

- Fachkunde

erfüllt sein (vgl. im einzelnen DGUV Regel 100-001) . Die DGUV Regel 100-001 enthält auch ein Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten.


Im Regelfall ist die Übertragung auf betriebsinterne Personen die adäquatere Wahl, vor allem mit Blick auf die verbleibenden Instruktions- und Überwachungspflichten des Arbeitgebers, aber auch auf die Frage der angemessenen Anwesenheit der verantwortlichen Person im Betrieb. Letzteres ist jedenfalls in der Bestellung einer externen verantwortlichen Person vertraglich zu verankern. Behördliche Anordnungen, Bußgelder und Strafen, die ggfls. gegen verantwortliche Personen gem. § 13 Abs. 2 ArbSchG ausgesprochen/verhängt werden (vgl. §§ 25, 26 ArbSchG), richten sich bei Verletzung dieser Pflichten gegen den delegierenden Arbeitgeber.