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Ist eine Übertragung von Unternehmerpflichten auch auf ehrenamtlich tätige Personen möglich?

KomNet Dialog 42308

Stand: 06.06.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Gemäß § 13 der DGUV Vorschrift 1 kann der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. In ehrenamtlichen Strukturen stellt sich die Frage, ob eine Übertragung von Unternehmerpflichten - ausgehend von der hauptamtlichen Geschäftsführung - auf ausschließlich ehrenamtlich Tätige in leitender Funktion (z.B. Stadtbeauftragte in Hilfeleistungsorganisationen) weiter delegiert werden kann und mit dem Charakter der ehrenamtlichen Stellung zu verbinden ist.

Antwort:

Eine Übertragung von Unternehmerpflichten ist unter bestimmten Bedingungen auch auf ehrenamtlich tätige Personen möglich.


In der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sind alle Arbeitgeber und Versicherte angesprochen. Dies schließt die ehrenamtlichen Beschäftigten mit ein. Die Pflichtenübertragung ist im § 13 der DGUV Vorschrift 1 und unter Nr. 2.12 der DGUV-Regel 100-001 beschrieben. (zu finden über www.dguv.de/publikationen)


Hieraus ergibt sich, dass eine Pflichtenübertragung auf zuverlässige und fachkundige Personen möglich ist. Hier sollte beachtet werden, dass diese auch realistisch ist. Maßgebend für die Übertragung der Pflichten ist, dass derjenige über ausreichende sachliche, personelle und organisatorische Mittel verfügt und befugt ist, die erforderlichen Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung in eigener Verantwortung zu treffen. In Bezug auf die geforderte Fachkunde haben die für die Pflichtenübertragung vorgesehenen Personen das einschlägige Fachwissen und die praktische Erfahrung aufweisen, um die ihnen übertragenen Aufgaben sachgerecht ausführen zu können. In der Regel wird nur eine spezielle Pflichtenübertragung mit der genauen Aufgabenbeschreibung und den daraus resultierenden Maßnahmen möglich sein. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


Ein Muster für eine Pflichtenübertragung findet sich unter

http://www.gda-orgacheck.de/daten/praxishilfen/GDA_PH_Pflichtenuebertragung_2014_1505_online.pdf