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Welche haftungs- und versicherungsrechtlichen Konsequenzen ergeben sich für Beschäftigte bei der Übertragung von Unternehmerpflichten?

KomNet Dialog 4617

Stand: 02.02.2018

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der schriftlichen Übertragung von Unternehmerpflichten auf Beschäftigte? Welche Auswirkung die Unterschrift hat, bleibt im Unklaren und liefert Stoff für Spekulationen. Setzt sich der Unterzeichnende einer solchen Vereinbarung einem erweiterten Haftungsrisiko im Innenverhältnis zu Arbeitnehmern bzw. Unternehmensleitung bzw. im Außenverhältnis z.B. gegenüber Behörden aus? Die schriftlich geregelte Übertragung von Unternehmerpflichten wird gefordert. Ein Mitarbeiter, der eine solche Erklärung unterschreibt, steht vor der Frage, ob er durch die Unterzeichnung einem erweiterten persönlichen Haftungsrisiko ausgesetzt ist?

Antwort:

Aus einer Übertragung von Arbeitgeberpflichten beim betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich für den Verpflichteten die gleichen Konsequenzen wie für den Arbeitgeber. Hinsichtlich der Haftung bei Arbeitsunfällen/Berufskrankheiten/Wegeunfällen greift die gesetzliche Unfallversicherung (vgl. §§ 104ff. SGB VII).

Das Sozialgesetzbuches VII (Gesetzliche Unfallversicherung) regelt im 4. Kapitel die Haftung von Unternehmern, Unternehmensangehörigen und anderen Personen. Im § 104 SGB VII heißt es dort u.a.:


"Unternehmer sind den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonstigen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Ein Forderungsübergang nach § 116 des Zehnten Buches findet nicht statt."

§ 110 SGB VII beschreibt die Haftung gegenüber dem Unfallversicherungsträger: "Haben Personen, deren Haftung nach den §§ 104 bis 107 beschränkt ist, den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, haften sie den Sozialversicherungsträgern für die infolge des Versicherungsfalls entstandenen Aufwendungen, jedoch nur bis zur Höhe des zivilrechtlichen Schadenersatzanspruchs. Statt der Rente kann der Kapitalwert gefordert werden. Das Verschulden braucht sich nur auf das den Versicherungsfall verursachende Handeln oder Unterlassen zu beziehen."


Für das Innenverhältnis ist auf die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung zu verweisen.


Die zuständigen Behörden sind gegenüber dem Verpflichteten anordnungsbefugt; auch Bußgelder und Strafen können gem. der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen (vgl. §§ 25, 26 Arbeitsschutzgesetz) verhängt werden.