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Kann ein Bereichsleiter, dem vom Geschäftsführer Unternehmerpflichten übertragen wurden, diese zum Teil weiter auf Abteilungsleiter übertragen?
KomNet Dialog 17048
Stand: 12.08.2015
Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung
Frage:
In einem Unternehmen mit Geschäftsführer, Bereichsleiter und darunter Abteilungsleiter sollen die Unternehmerpflichten vom GF auf die Bereichsleiter übertragen werden. Dies soll verdeutlichen, dass die Bereichsleiter für ihre Bereiche verantwortlich sind. Nun soll die Umsetzung einzelner Punkte vom Bereichsleiter auf den Abteilungsleiter übertragen werden. Kann dies der Bereichsleiter durchführen? Sehen dann die Übertragungen der Unternehmerpflichten von GF auf Bereichsleiter und dann von Bereichsleiter auf Abteilungsleiter gleich aus?
Antwort:
"Nach § 13 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
Eine ähnliche Regelung gibt es auch in der DGUV Vorschrift 1 (bisher: BGV A1) "Grundsätze der Prävention".
Im zunehmenden Maße wächst das Erfordernis, dass Arbeitsschutzmaßnahmen auf der Basis der Beurteilung der Arbeitsbedingungen gemäß § 5 ArbSchG verantwortlich an der Stelle durchgeführt werden, wo Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auftreten können, ohne dass der Arbeitgeber oder die ggf. neben ihm verantwortlichen Personen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ArbSchG höchstpersönlich die erforderlichen Arbeitsschutzpflichten erfüllen können.
Hier ist eine Delegation in der Vertikalen erforderlich.
Beteiligte einer Pflichtenübertragung sind der Vorgesetzte und der unterstellte Mitarbeiter (vertikale Pflichtenübertragung). Die Befugnis zur Übertragung von Arbeitsschutzpflichten hat jeder Geschäftsführer und auch jeder Betriebs- oder Amtsleiter (Personen i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4 ArbSchG) kraft ihrer Leitungsfunktion. Allen Anderen - also besonders Beauftragten (i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 5 oder § 13 Abs. 2 ArbSchG) - muss zur (Weiter-)Übertragung von Pflichten die entsprechende Befugnis eingeräumt werden.
Das Gesetz begrenzt den Kreis der Adressanten einer Pflichtenübertragung nicht. In Betracht kommen ebenso Führungskräfte der mittleren und unteren Ebene, aber auch Vorarbeiter und letztlich jeder Arbeitnehmer, wenn die Übertragung der Arbeitsschutzaufgabe organisatorisch geeignet und sinnvoll ist.
Mit der Pflichtenübertragung übernimmt der Beauftragte Verantwortung für die ihm übertragenen Aufgaben im Arbeitsschutz. Der Vorgesetzte bleibt dennoch dafür verantwortlich, dass derjenige, dem die Pflichten übertragen wurden, auch die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, Befugnisse über finanzielle Mittel und Weisungen erhalten hat, um diesen Pflichten nachkommen zu können. Der Vorgesetzte muss also eine sorgfältige Auswahl treffen und darüber hinaus kontrollieren, ob die übertragenen Aufgaben auch wahrgenommen werden.
Eine Mustervorlage für eine Pflichtendelegation wird z.B. unter www.gda-orgacheck.de angeboten."
Die Pflichtendelegationen des Bereichsleiters und des Abteilungsleiters sehen nicht gleich aus, denn der Bereichsleiter kann sich nicht zu 100 % seiner Aufgaben entledigen. Die Pflicht zur Wirksamkeitskontrolle und zur Berichts- bzw. Informationspflicht an seinen Vorgesetzten obliegt ihm weiterhin. Dies trifft jedoch auf jeden Vorgesetzten in der Linie zu.