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Müssen Mitarbeiter, die laut Arbeitsvertrag als Bauleiter eingestellt wurden, noch eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten bekommen?

KomNet Dialog 43165

Stand: 15.01.2021

Kategorie: Betriebliches Arbeitsschutzsystem > Arbeitsschutzorganisation, Arbeitsschutzmanagement > Verantwortlichkeit, Delegation von Verantwortung

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Frage:

Müssen Mitarbeiter, die laut Arbeitsvertrag als Bauleiter eingestellt wurden, noch eine schriftliche Übertragung von Unternehmerpflichten bekommen? Ist dies nicht schon laut Arbeitsvertrag geschehen?

Antwort:

Nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) § 13 „Verantwortliche Personen“ sind für die Erfüllung der sich aus dem 2. Abschnitt ArbSchG ergebenden Pflichten neben dem Arbeitgeber u.a. Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse. Zudem kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen.


Nach der Amtlichen Begründung zu § 13 Arbeitsschutzgesetz (BT-Drucksache 13/3540 vom 22. Januar 1996) dient die Schriftform der rechtlichen Absicherung sowohl des Arbeitgebers als auch der beauftragten Person. Hierbei werden regelmäßig auch die Befugnisse und Kompetenzen der beauftragten Person festgelegt.


Nach § 13 „Pflichtenübertragung“ der DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention kann der Unternehmer zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.


In der DGUV Regel 100-001 ist unter Nummer 2.12 folgendes zur Form und Inhalt der Pflichtenübertragung nachzulesen:

"Die Pflichtenübertragung bedarf der Schriftform (siehe nachstehendes Muster für die Übertragung von Unternehmerpflichten); dieses ist den vorgesehenen Aufgaben des Verpflichteten so anzupassen, dass die Aufgabenverteilung konkret nachvollziehbar wird. Sie kann auch durch Arbeitsvertrag erfolgen. Die Pflichtenübertragung muss so erfolgen, dass sie sich mit den aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Pflichten vereinbaren lässt und diese sinnvoll ergänzt. Die Zustimmung des Verpflichteten ist nur erforderlich, sofern der bisherige Rahmen des Arbeitsvertrages überschritten wird. Durch die schriftliche Fixierung kann der Unternehmer im Zweifel beweisen, dass die Aufgaben übertragen wurden und die beauftragte Person ordnungsgemäß bestellt ist. Inhaltlich verlangt die Pflichtenübertragung dass

  • die übertragenen Unternehmerpflichten hinreichend genau nach Art und Umfang umschrieben sind,
  • der beauftragten Person die erforderlichen Handlungs- und Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) sowie die notwendigen Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, um selbständig handeln zu können und
  • die Schnittstellen zu benachbarten Verantwortungsbereichen eindeutig festgelegt und die Zusammenarbeit mit anderen Verpflichteten geregelt sind."


Dies bedeutet lebensnah jedoch nicht, dass eine Pflichtenübertragung ausschließlich über eine Schriftform wirksam werden kann. Es gibt unter anderem sowohl im öffentlich-rechtlichen Baurecht als auch im Zivil- und Strafrecht eine ganze Reihe von Konstellationen, die eine entsprechende Pflichtenübertragung auslöst, ohne dass dies vorhergehend schriftlich erfolgt ist.